Widerrufsrecht gestärkt: 

netzeitung.deMehr Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen

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Mitarbeiterin in einem Call-Center (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Mitarbeiterin in einem Call-Center
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Der Bundestag macht unseriösen Telefonwerbern das Leben schwer. Neue Regelungen sollen Verbraucher besser vor untergeschobenen Verträgen schützen. Eine Übersicht über die Änderungen.

Fast 90 Prozent der Deutschen fühlen sich einer Forsa-Umfrage zufolge durch unerlaubte Werbeanrufe belästigt. Zwar sind die illegalen Anrufe schon längst verboten – doch das kümmert manche Firmen offensichtlich wenig. Die Verbraucher bekommen nun Rückendeckung von der Koalition und der FDP: Wer am Telefon Abonnements, Telefon- Verträge oder Lotterie-Angebote abschließt, bekommt nach dem Willen der Bundestagsmehrheit künftig mehr Rechte.

Was ist neu? Die Verbraucher sollen künftig auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ohne Angabe von Gründen widerrufen können, so wie es heute schon bei allen anderen am Telefon abgeschlossenen Verträgen möglich ist. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anruf erlaubt war oder nicht.
Widerruf ausgedehnt
Zudem können Verbraucher künftig am Telefon oder im Internet abgeschlossene Verträge auch widerrufen, wenn mit der Leistung schon begonnen wurde, wie Helke Heidemann-Peuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen erklärt. Die bis dahin in Anspruch genommene Leistung müsse aber gezahlt werden. Das Widerrufsrecht gelte aber nicht, wenn die Leistung sofort und voll erbracht werde, beispielsweise beim einmaligen Herunterladen eines Klingeltons.

Bei Anbieter- oder Tarifwechsel von Telefon, Strom oder Gas ist zudem künftig eine schriftliche Kündigung für den alten Vertrag nötig. Das erschwert das «Unterschieben» von Verträgen per Telefon oder im Internet.

Wie lange kann ich widerrufen? Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht derzeit zwei Wochen lang, aber nur, wenn der Anbieter den Kunden vor dem Abschluss des Vertrags auch schriftlich darüber informiert, dass er ein solches Recht hat. Wenn nicht – damit also bei allen Werbeanrufen – gilt eine Frist von einem Monat. Bei unerlaubten Anrufen hat der Verbraucher einen Monat Zeit.

Nicht abwarten, sondern handeln
«Man muss auf jeden Fall aktiv werden, wenn man aus untergeschobenen Verträgen raus will», rät Heidemann-Peuser. Die Verbraucherschützerin kritisiert, dass am Telefon zustande gekommene Verträge nicht schriftlich bestätigt werden müssen. «Es besteht die Gefahr, dass es weiter zu Anrufen kommt, weil viele Anbieter darauf setzen, dass die Verbraucher nicht widerrufen», warnt die Expertin. Das Argument, dass dann jede Pizza schriftlich bestellt werden müsste, lässt sie nicht gelten: Es gehe schließlich nur um untergeschobene Verträge, und nicht um Fälle, in denen der Verbraucher selbst aktiv anrufe.

Anrufen muss künftig ausdrücklich vorher zugestimmt worden sein, die Anrufer können sich nicht mehr auf Einwilligungen in anderen Zusammenhängen berufen. Verstöße kann die Bundesnetzagentur künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro ahnden.

Um feststellen zu können, wer angerufen hat, dürfen Call-Center nicht mehr die Rufnummer unterdrücken. Bei Verstößen droht Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Das Bundesjustizministerium empfiehlt grundsätzlich, zu notieren, wer für welches Unternehmen zu welchem Zeitpunkt warum anrief und dies der örtlichen Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale mitzuteilen.

Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat, bedarf aber nicht der Zustimmung der Länder. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) rechnet damit, dass die Regelungen im Sommer gelten. Und ansonsten gibt es jederzeit die Möglichkeit, bei lästigen Anrufen einfach aufzulegen. (dpa/AP)