Und so geht's: Zunächst einmal müssen die berufsbedingten Aufwendungen mindestens 600 Euro über den ohnehin gewährten Pauschbeträgen liegen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 920 Euro, bei den Werbungskosten sind also mindestens 1520 Euro nachzuweisen. Eingetragen werden können – unabhängig von einer Mindestsumme – aber auch Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes oder für Handwerker- und Dienstleistungen, Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder Spenden sowie Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge.Grundsätzlich kann man auch Freibeträge für Fahrten zur Arbeit eintragen lassen – ab dem ersten Kilometer, solange noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale aussteht. Das ist laut NVL allerdings riskant: Sollte das Gericht zu Ungunsten der Pendler entscheiden, muss das Geld zurückgezahlt werden – und zwar mit Zinsen!