Kurze Reklamationsfrist:
Bei verkorkstem Urlaub nicht lange warten
26.08.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz ist, dass Mängel beim Reiseleiter am Urlaubsort angezeigt wurden. Als Beweise haben die Betroffenen hoffentlich Fotos gemacht zum Beispiel vom löchrigen Teppich im Hotelzimmer und können zudem auf Aussagen von Zeugen verweisen. In dem Schreiben sind die Mängel genau zu beschreiben, Fotos und Bestätigungen des örtlichen Reiseleiters sollten dem Brief beigefügt werden.
Doch damit nicht genug: Neben der Auflistung der Mängel müssen Reisende in ihrer Beschwerde dem Veranstalter genau mitteilen, was sie von ihm wollen also: Geld zurück. Der Kunde müsse in seinem Schreiben seine Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz ausdrücklich geltend machen, betont die Verbraucherzentrale. Eine feste Reklamationssumme müsse dabei aber nicht genannt werden. Zur Bearbeitung des Falls werde dem Veranstalter am besten eine Frist von 14 Tagen gesetzt, lautet ein weiterer Tipp der Verbraucherschützer.
Minderungs- und Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende. Die Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass die meisten Veranstalter sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine zulässige Frist von nur einem Jahr vorbehalten haben. Sollte der Reiseveranstalter also nur halbherzig oder gar nicht reagieren, sollten sich Urlauber umgehend an eine Verbraucherzentrale wenden. Nicht, dass berechtigte Forderungen noch verfallen. (nz)

