Kurze Reklamationsfrist: 

netzeitung.deBei verkorkstem Urlaub nicht lange warten

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Nicht immer ist der Urlaub ein Traum... (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Nicht immer ist der Urlaub ein Traum...
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Ungenießbares Essen, Baulärm oder doch keinen Meerblick - oft kommen Urlauber eher frustriert als entspannt wieder. Wer jetzt Geld vom Anbieter zurück will, sollte schnell zu Papier und Stift greifen.

So mancher kommt jetzt sauer aus dem Urlaub zurück, weil die Reise nicht das bot, was der Veranstalter zuvor versprochen hatte – sei es spartanischer Komfort im angeblichen Vier-Sterne-Hotel, Baulärm oder der fehlende Blick aufs Meer, der im Katalog zugesichert worden war. Wer solche unliebsamen Souvenirs mitbringt und deshalb vom Reiseveranstalter Geld zurückfordern will, sollte sich aber nicht lange dafür Zeit lassen.

«Alle Forderungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich festgelegtem Reiseende beim Veranstalter vorliegen», hebt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hervor. Der schnelle Griff zu Stift und Papier ist also gefragt – denn reklamiert werden sollte unbedingt schriftlich unter Angabe von Buchungsnummer, Reisezeit und Ziel, raten die Experten.

Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz ist, dass Mängel beim Reiseleiter am Urlaubsort angezeigt wurden. Als Beweise haben die Betroffenen hoffentlich Fotos gemacht – zum Beispiel vom löchrigen Teppich im Hotelzimmer – und können zudem auf Aussagen von Zeugen verweisen. In dem Schreiben sind die Mängel genau zu beschreiben, Fotos und Bestätigungen des örtlichen Reiseleiters sollten dem Brief beigefügt werden.

Doch damit nicht genug: Neben der Auflistung der Mängel müssen Reisende in ihrer Beschwerde dem Veranstalter genau mitteilen, was sie von ihm wollen – also: Geld zurück. Der Kunde müsse in seinem Schreiben seine Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz ausdrücklich geltend machen, betont die Verbraucherzentrale. Eine feste Reklamationssumme müsse dabei aber nicht genannt werden. Zur Bearbeitung des Falls werde dem Veranstalter am besten eine Frist von 14 Tagen gesetzt, lautet ein weiterer Tipp der Verbraucherschützer.

Und dann ab mit dem Brief – unbedingt per Einschreiben mit Rückschein, so die Experten. Aber nicht, ohne sich vorher zwecks Beweissicherung Fotokopien aller eingesandten Unterlagen gemacht zu haben.

Minderungs- und Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende. Die Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass die meisten Veranstalter sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine zulässige Frist von nur einem Jahr vorbehalten haben. Sollte der Reiseveranstalter also nur halbherzig oder gar nicht reagieren, sollten sich Urlauber umgehend an eine Verbraucherzentrale wenden. Nicht, dass berechtigte Forderungen noch verfallen. (nz)