Tipps für den Lufthansa-Streik: 

netzeitung.deWie Sie reisen, ohne abzuheben

 Herausgeber: netzeitung.de

Die Schlangen am Lufthansa-Schalter dürften ab Montag länger werden (Foto: AP<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Die Schlangen am Lufthansa-Schalter dürften ab Montag länger werden
Foto: AP
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Ab Montag um 00.00 Uhr wollen Mitglieder der Gewerkschaft Verdi beim Boden- und Kabinenpersonal der Lufthansa streiken. Doch was können Passagiere tun, wenn ihr Flieger verspätet oder gar nicht abhebt? Die Netzeitung informiert.

Wenn Flüge vom Streik betroffen sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, zu reagieren:

Umsteigen auf die Bahn
Passagiere auf innerdeutschen Flügen können ihr Ticket am Schalter in einen Gutschein für eine Bahnfahrkarte umtauschen. Sie können die Bahnfahrkarte auch einfach kaufen und diese später zusammen mit einem Nachweis der Flugbuchung einreichen. Sie bekommen dann den Fahrpreis für die Bahn erstattet.

Stornieren oder Umbuchen
Kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen sind der Lufthansa zufolge möglich. Auch dies gilt aber nur für vom Streik betroffene Flüge.

Bei Verspätung Essen und Geld verlangen
Bei Verspätungen hat der Passagier Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, auf zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Als Verspätung gelten zwei Stunden bei Flügen bis 1500 Kilometer, drei Stunden zwischen 1500 und 3500 Kilometer, und vier Stunden bei über 3500 Kilometern. Bei mehr als fünf Stunden könne der Fluggast zusätzlich Preiserstattung verlangen. Diese Leistungen müsse die Fluggesellschaft selbst dann erbringen, wenn sie für die Verspätung nichts könne.

Ausgleichszahlung bei Annulierung?
Hier gehen die Meinungen auseinander. Der Schlichtungsstelle Mobilität zufolge haben die Fluggäste bei kurzfristig annullierten Flügen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Je nach Länge der Flugstrecke liegt diese zwischen 250 und 600 Euro. Viele Fluglinien lehnten solche Forderungen allerdings mit dem Hinweis auf höhere Gewalt ab. Ein legaler Streik innerhalb des eigenen Unternehmens fällt aus Sicht der Schlichter aber in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass laut EU-Verordnung bei «außergewöhnlichen Umständen» keine Ausgleichszahlung fällig wird. Ob darunter auch ein Streik beim eigenen Personal zu verstehen ist, darüber streiten sich den Verbraucherschützern zufolge die Richter. (nz/AP)