Steuererklärung für 2007: 

netzeitung.deNur Mut beim Angeben der Ausgaben

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Steuererklärung am PC (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Steuererklärung am PC
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Ende Mai war Stichtag für die Steuererklärung. Matthias Breitinger ließ sich von einem Fachmann erklären, für wen das Datum wichtig ist und wie man mit der unsicheren Pendlerpauschale richtig umgeht.

Netzeitung: Herr Verch, wer muss bis 2. Juni die Steuererklärung abgeben?

Holger Verch: Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung oder Verpachtung bezieht, hat eine Abgabepflicht. Das gleiche gilt für vermögende Rentner. Für einen Arbeitnehmer gilt dies in der Regel nur, wenn er über sein Gehalt hinaus zusätzliche Einnahmen erzielt, etwa wenn er eine eigene Wohnung vermietet hat. Ein Arbeitnehmer kann allerdings auch dann zur Abgabe verpflichtet sein, wenn er zum Beispiel für Fahrtkosten einen Freibeitrag auf seiner Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen oder mit seiner geringer verdienenden Ehefrau zusammen die Steuerklassenkombination III und V gewählt hat. Insgesamt lässt sich aber sagen, dass viele Arbeitnehmer von der Abgabepflicht nicht betroffen sind.

Netzeitung: Bis zum 2. Juni sind es nur noch wenige Tage. Wie kann man notfalls Aufschub bekommen?

Verch: Zunächst einmal: Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuzieht, hat bis zum 31. Dezember Zeit. Ansonsten können Sie einen Aufschub bekommen, wenn Sie eine sachgerechte Begründung haben. Zum Beispiel, wenn Ihnen noch Spendenbelege, die Rechnung eines Handwerkers für Leistungen im Haushalt oder eine Bescheinigung des Kreditinstituts über einbehaltene Zinsabschlagsteuer fehlen. Dann beantragen Sie formlos schriftlich beim Finanzamt eine Fristverlängerung. Vier Wochen sollten da unproblematisch sein. Es müssen aber wirkliche sachgerechte Gründe sein. Wer nur schreibt, dass er gerade keine Zeit hat, hat keine guten Karten.

Netzeitung: Muss man dann fürchten, dass wenige Tage danach der «Mahnbescheid» kommt?

Verch: Nein. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist versäumt, bekommt – in der Regel Anfang Juli – zuerst eine maschinell erstellte Erinnerung. Wer dann nicht reagiert, für den wird es enger: Er bekommt wenig später eine zweite Erinnerung, in der ihm die Schätzung der Steuer angedroht wird. Darauf sollte man schleunigst reagieren, da die Schätzung in der Regel zu ungunsten des Betroffenen ausfällt. Wenn Sie einen Steuerberater hinzugezogen haben, sollten Sie dies dem Finanzamt auf der Erinnerung formlos mitteilen – dann weiß die Behörde, dass Ihre Frist bis Ende Dezember läuft.
Einspruch gegen Schätzung möglich
Netzeitung: Ist bei der Schätzung alles zu spät?

Verch: Nein, es handelt sich dabei um einen «normalen» Steuerbescheid, gegen den Sie innerhalb von einem Monat Einspruch einlegen können. Dann ist aber auch die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Netzeitung: Je nach Einzelfall gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Worauf sollte aber jeder achten?

Verch: Was ich immer wieder höre: «Ich habe Ausgaben gehabt, aber keinen Beleg mehr dazu.» Diesen Fehler machen viele. Das Wichtigste ist also: Belege sammeln, zum Beispiel eine Bescheinigung für eine getätigte Spende oder eine Quittung für Fachbücher. Viele glauben, dass sie nichts mehr «von der Steuer absetzen» können. Das ist aber ein Irrtum. Wer Belege hat, bei denen es sich – überspitzt gesagt – nicht gerade um den wöchentlichen Einkauf handelt, kann diese beim Ausfüllen der Formulare prüfen: Passt dieser vielleicht zu den Werbungskosten auf der Anlage N oder gehört jener zu den außergewöhnlichen Belastungen? Mehr als Streichen kann der Finanzbeamte die Eintragungen auch nicht.

Netzeitung: Das heißt, man sollte sich ruhig etwas trauen und Dinge angeben, bei denen man unsicher ist, ob das Finanzamt sie anerkennt?

Verch: Auf jeden Fall. Die Behörde wird im schlimmsten Fall nur mitteilen, dass diese oder jene Angaben nicht berücksichtigt werden konnten, weil es sich zum Beispiel Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Netzeitung: Gerade beim Feld «Außergewöhnliche Belastungen» wissen viele nicht, was sie eintragen sollen. Gibt es hier einen guten Tipp?

Verch: Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung ist in der Tat nicht besonders vielsagend. Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten: Operationen, Zahnbehandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte. Hierzu zählen auch technische Hilfsmittel wie Brillen oder Kontaktlinsen mit ihren laufenden Kosten, also etwa Pflegemittel. Das Finanzamt verlangt allerdings entsprechende Nachweise. Im Krankheitsfall heißt das: Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Hinzu kommt, dass Sie nur Ausgaben geltend machen können, für die keine Versicherungserstattung gezahlt wurde. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören aber auch Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

Man darf sich aber nicht zu früh freuen: Ein bestimmter Prozentsatz des Jahreseinkommens gilt hier als zumutbar. Bei Steuerpflichtigen mit einem Kind sind das drei Prozent des Jahreseinkommens. Eintragen sollte man seine Kosten dennoch – sie sind schließlich entstanden. Das Finanzamt rechnet dann automatisch aus, ob die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten wurde oder nicht.
Problemfall Pendlerpauschale
Netzeitung: Bei der Pendlerpauschale herrscht Unsicherheit, weil noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aussteht. Wie verhält man sich da jetzt richtig?

Verch: Tragen Sie die komplette Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Ihre Steuererklärung ein! Das Finanzamt wird zwar zunächst die ersten 20 Kilometer wegstreichen, denn das ist immer noch geltende Rechtslage. Ihr Steuerbescheid ergeht aber wegen der Streitigkeiten vorm Bundesverfassungsgericht nur vorläufig, sodass Sie keinen Einspruch wegen der gekürzten Kilometer einlegen müssen. Sollten die Richter zugunsten der Arbeitnehmer entscheiden, wird das Finanzamt automatisch den Bescheid ändern und die ersten 20 Kilometer nachträglich berücksichtigen.

Wenn Sie risikofreudig sind, können Sie sich auf der Lohnsteuerkarte 2008 aber auch noch einen Freibetrag schon ab dem ersten Kilometer eintragen lassen. Dazu haben die Finanzrichter das Finanzamt verdonnert. Der Freibetrag bringt «mehr netto» im Monat, steht aber auf unsicheren Füßen. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung muss das Finanzamt ja noch die ersten 20 Kilometer streichen und Sie das eben gesparte zurückzahlen. Haben Sie sich also für einen Freibetrag auf der Karte entschieden, kommen Sie um einen Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nun nicht herum, wollen Sie Ihr Portemonnaie nicht weiter belasten. Sollte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dann doch zuungunsten des Steuerzahlers ausfallen, müssten Sie die ersparte Steuer endgültig zurückzahlen. Dieses Risiko muss jeder für sich abwägen.

Netzeitung: Für wen taugt die «Light»-Variante, die sogenannte Vereinfachte Steuererklärung?

Verch: Grundsätzlich lässt sich sagen: Sie taugt für den ledigen Arbeitnehmer, der bis auf seinen täglichen Weg zur Arbeitsstätte keine besonderen Kosten hat und «ganz normal» sozialversicherungspflichtig ist. Die Entfernungspauschale oder andere Werbungskosten, zum Beispiel Ausgaben für Arbeitsmittel, sowie Versicherungsbeiträge kann er auch in der Vereinfachten Steuererklärung angeben. Mit dem zweiseitigen Formular spart man wirklich Zeit. Allerdings müssen bei Altersvorsorgeverträgen oder Vermögenswirksamen Leistungen die entsprechenden Anlagen wie bei der normalen Steuererklärung beigefügt werden. Bei «Light»-Produkten müssen halt Abstriche gemacht werden.

Netzeitung: Mancher Steuerfall ist einfach, mancher komplexer. Bis zu welchem Grad kann ich meine Steuererklärung mit einer Software machen, und ab wann muss ich doch zum Steuerberater?

Verch: Das ist keine Frage des Müssens. Sie können im Grunde jeden Fall mit einer Steuersoftware bearbeiten und Ihre persönliche Steuerlast errechnen. Je komplizierter und umfangreicher die Sachverhalte sind, desto mehr Eingaben müssen Sie auch machen. Die Erstellung der Steuererklärung dauert länger; man muss mehr Zeit investieren als vielleicht vorher eingeplant. Das muss jeder für sich abwägen. Klar ist aber auch: Egal wie gut eine Steuersoftware ist – sie kann die Präsenz und individuelle Beratung eines guten Steuerberaters nicht ersetzen.

Netzeitung: Bei Ihrer Software erhalte ich gratis den Besuch eines internetbasiertes Steuer-Seminars hinzu, bei dem Sie den Usern, die zuhause am PC sitzen, das Steuerrecht erläutern. Was lerne ich dort?

Verch: Im Moment bieten wir Seminare mit Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung 2007 an. Viele wissen gar nicht, wie viele Möglichkeiten sie haben – zum Beispiel, dass man auch Kinderbetreuungskosten oder den für Arbeiten im Haushalt engagierten Handwerker, der den alten Teppich durch Parkett ersetzt hat, steuerlich geltend machen kann. Natürlich stellen wir all diese Tipps auch in der Software und auf unserer Website umfassend vor, aber mancher Nutzer wünscht sich eine persönlichere Betreuung, als reine Software bieten kann. Da ist das eSeminar mit ca. 30 Minuten Länge eine gute Ergänzung – etwa um letzte Unsicherheiten zu klären oder sich noch eine Anregung zu holen.

Mit Holger Verch sprach Matthias Breitinger.