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Schadenersatz auch bei längerem Zeitraum
zwischen falscher Ad-hoc und Aktienkauf

20. Jan 2005 11:16
Anleger, die nach einer bewusst falschen Ad-hoc-Meldung eines Unternehmens dessen Aktien gekauft haben, können auf Schadenersatz hoffen - auch wenn sie nicht gleich nach der Veröffentlichung zugegriffen haben.

Wer aufgrund von fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen eines börsennotierten Unternehmens Aktien erworben hat und damit Geld verlor, hat unter Umständen auch dann Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma, wenn zwischen der unrichtigen Mitteilung und dem darauf basierenden Aktienkauf elf Monate vergangen sind. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München (AZ: 30 U 335/02), worauf die Rechtsanwaltskanzlei Rotter am Donnerstag hinwies.

Falsche Ad-hoc muss nur mitursächlich sein

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«Bei einer entsprechend detaillierten und präzisen Darlegung der Kaufentscheidung kann die Kausalität auch noch elf Monate nach Veröffentlichung einer falschen Ad-hoc-Meldung bestehen», sagte Anwalt Klaus Rotter. Auch bei einem so langen Zeitraum werde «der ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten von Vorständen und dem Aktienkauf» nicht in Frage gestellt.

Mit dem jetzigen Urteil eröffneten sich «neue Schadenersatz-Perspektiven» für geschädigte Aktionäre auch in anderen Fällen, sagte Rotter weiter. Für das OLG reiche es zudem aus, wenn eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung «nur mitursächlich» für die Anlageentscheidung war. Der Anleger müsse also nicht beweisen, dass die unrichtige Meldung der alleinige Grund für seine Investitionsentscheidung war.

Ex-Vorstände von Infomatec verurteilt

In dem Prozess verurteilte das OLG München zwei ehemalige Vorstände der Augsburger Infomatec AG zu einer Schadenersatzzahlung an einen Anleger wegen unrichtiger Pflichtmitteilungen. Das Gericht bewerte die vorsätzliche Veröffentlichung bewusst unwahrer Ad-hoc-Meldungen als sittenwidrig im Sinn von Paragraf 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hieß es weiter. Das Urteil ist den Angaben zufolge bereits rechtskräftig.

Das OLG beziehe sich in seiner Entscheidung explizit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli 2004, erläuterte die Kanzlei. Der Prozess vor dem BGH drehte sich ebenfalls um Infomatec. Dabei hatte der Gerichtshof eine Kausalität von unrichtigen Ad-hoc-Meldungen und dem Aktienerwerb in einem Zeitrahmen von zwei Monaten konstatiert. Das BGH-Urteil gilt als Präzedenzentscheidung. (nz)

 
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