20.07.2004
Herausgeber: netzeitung.de
Aktionärsschützer haben vor überzogenen Erwartungen angesichts des jüngsten BGH-Urteils gewarnt: Das Gericht habe die Messlatte zwar tiefer gehängt - das Urteil aber auf Infomatec zugeschnitten, sagte DSW-Sprecher Kurz der Netzeitung.
Trotz des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) zu falschen Adhoc-Mitteilungen erwartet die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) keine großen Schadensersatzzahlungen für geprellte Anleger. «Grundsätzlich bleibt es schwer, Schadensersatz durchzusetzen», sagte DSW-Sprecher Jürgen Kurz am Dienstag der Netzeitung. «Die Hürden sind nach wie vor sehr hoch. Das Gericht hat die Messlatte nur ein wenig tiefer gehängt», kommentierte Kurz das Urteil des BGH vom Vortag. Der Bundesgerichtshof hatte am Montag einem Anleger in einem Prozess gegen frühere Manager des Neue-Markt-Unternehmens Infomatec
Schadensersatz zugesprochen.
Nach wie vor müsse ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den falschen Informationen in der Adhoc-Mitteilung und dem Aktienkauf seitens des Anlegers nachgewiesen werden, sagte Kurz. Allerdings habe das Gericht im Falle des Klägers einen Zeitraum von zwei Monaten gelten lassen. Damit sei eine zeitliche Orientierung gegeben, die Klagen ein wenig erleichtere, so der DSW-Sprecher. Innerhalb dieser Zeit dürften jedoch keine «gravierenden Neueinschätzungen» des Unternehmens bekannt werden, betonte er.
«Lügen alleine reicht nicht» Neu und besonders hervorzuheben sei jedoch, dass die Richter den Tatbestand der «vorsätzlichen Sittenwidrigkeit» nach Paragraf 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt sahen, sagte Kurz weiter. Dadurch hätten die Richter erstmals einen neuen Zugriff geschaffen. Allerdings sei vorsätzlich sittenwidriges Handeln nur schwer zu beweisen. «Lügen alleine reicht nicht», bedauerte Kurz. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass die Lügen einen Kaufanreiz ausgelöst hätten.
Im Fall von Infomatec sei die Adhoc-Mitteilung nur deshalb veröffentlicht worden, um Anleger vom Kauf «wertloser Aktien» zu überzeugen, sagte der DSW-Sprecher. Außerdem sei sie in einer «marktschreierischen Art» formuliert gewesen, hieß es in der Verhandlung. Sie habe den Angeklagten Infomatec-Managern ausschließlich dazu gedient, den Aktienkurs nach oben zu treiben und sich zu bereichern, argumentierten die BGH-Richter.
Hätten die Informationen der Wahrheit entsprochen, hätten sie nicht veröffentlicht werden müssen, konstatierte DSW-Sprecher Kurz. Infomatec hatte in der Pflichtmitteilung von einem erhaltenen Auftrag in Höhe von 55 Millionen Euro berichtet, während sich der tatsächliche Auftrag lediglich auf ein Volumen von rund fünf Millionen Euro belief.
Chancen für Comroad-GeschädigteWie Kurz weiter festhielt, müssen geschädigte Anleger in Zukunft drei Tatbestände nachweisen: Eine falsche Adhoc-Meldung, den ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Adhoc-Mitteilung und Aktienkauf sowie bewusstes sittenwidriges Verhalten. Das sei weiterhin schwer, betonte er. Das Urteil ist seiner Meinung nach sehr auf den speziellen Fall von Infomatec zugeschnitten: «Im Fall von Comroad könnte es jedoch greifen», glaubt Kurz.
Der Fall Comroad
gilt als größter Bilanzskandal am Neuen Markt. Das Unternehmen hatte in manchen Jahren Umsätze gemeldet, die angeblich zu 97 Prozent erfunden waren. Dagegen dürfte es bei anderen Fällen wie Kinowelt
oder EM.TV
schon viel schwieriger sein, Ansprüche durchzusetzen. «Jeder Fall muss eben weiterhin einzeln geprüft werden», konstatierte Kurz.