netzeitung.deGeprellte Aktionäre haben kaum Chance auf Schadenersatz

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Schadenersatzforderungen wegen falscher Adhoc-Meldungen bleiben schwer durchsetzbar. Der Bundesgerichtshof hält die Forderung nur dann für berechtigt, wenn zwischen Falschmeldung und Aktienkauf sehr wenig Zeit vergangen ist.

Wer wegen falscher Informationen von Unternehmen Wertpapiere kauft, kann nur dann Schadenersatz geltend machen, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er die Aktien ausschließlich aufgrund der Falschmeldung gekauft hat. Das hat der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Montag entschieden. Das Gericht bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung, der zufolge der Kläger beweisen muss, dass er wegen einer fehlerhaften Unternehmensmitteilung um sein Geld gebracht wurde. (AZ: II ZR217/03, II ZR218/03, II ZR402/02)

Die Richter ließen damit auch keinen so genannten Anscheinsbeweis zu. Es gebe keinen Beweis für «sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen», hieß es in der Urteilsbegründung. Aus einer Falschmeldung folge also auch nicht ohne weiteres der Kauf von Aktien. Außerdem stelle eine Adhoc-Meldung auch keine Basis für eine Kaufentscheidung dar. Eine solche Meldung gebe nur ausschnittartig Neuigkeiten aus dem Unternehmen wieder, argumentierten die Richter.

Kaufanreiz hält nicht lange an
Das Gericht räumte zwar ein, dass eine falsche Adhoc-Meldung den Tatbestand der «sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung» im Sinne des § 826 BGB erfüllen kann. Allerdings bleibe es bei der Schwierigkeit, einen Zusammenhang zwischen der Anlageentscheidung und der falschen Mitteilung zu beweisen. Zwar könne sich aus einer positiven Adhoc-Meldung eine Kaufstimmung ergeben, hieß es in der Urteilsbegründung. Aber der Kaufanreiz halte nicht lange an. Je älter die Adhoc-Meldung, desto geringer der von ihr ausgehende Kaufanreiz. Gibt das Unternehmen außerdem weitere Adhoc-Meldungen, einen Jahresabschluss, Halbjahres- oder Quartalszahlen bekannt sei die strittige Adhoc-Meldung ohnehin für eine Kaufentscheidung nicht mehr relevant. Dasselbe gelt auch nach einer Neuzusammensetzung eines Börsenidex' oder nach der Bekanntgabe von Konjunktureinschätzungen, urteilten die Richter.

Die Richter hatten in drei Revisionsverfahren über die Haftungsansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder des insolventen Softwareherstellers Infomatec zu entscheiden. In dem zu verhandelnden Fall ließen die obersten Richter Schadenersatz-Forderungen gegen die früheren Infomatec-Manager in zwei von drei Fällen allerdings zu: Als Nachweis für den Zusammenhang zwischen Kauf und Falschmeldung ließen die Richter die zeitliche Nähe von Adhoc-Meldung und Aktienkauf gelten. Im dritten Fall war der zeitliche Zusammenhang schon in der Vorinstanz als nicht ausreichend geklärt worden.
Aktionärsschützer skeptisch
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sieht wenig Möglicheiten, auf Schadenersatz zu klagen. «Es bleibt schwierig», kommentierte DSW-Sprecher Jürgen Kurz das Urteil. Zwar gebe es jetzt ein Grundsatzurteil – dieses sei aber sehr auf den Infomatec-Fall zugeschnitten. Die Hürden für Klagen seien jetzt etwas niedriger, «aber es ist nicht so, dass es keine Hürden mehr gibt».
«Trippelschritte in die richtige Richtung»
Unterdessen hat der Vorsitzende der Regierungskommission Corporate Governance, Theodor Baums, den BGH-Richtern mangelnden Mut vorgeworfen. «Das Urteil macht ein paar Trippelschritte in die richtige Richtung», sagte er dem «Handelsblatt», wie die Zeitung am Montag vorab berichtete. Er habe auf einen größeren Sprung gehofft, sagte Baums weiter.

Auch nach dem Urteil müsse der Anleger beweisen, dass gerade die falsche Adhoc-Mitteilung für seine Kaufentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. In den USA sei man viel weiter, so der Aktienrechtsexperte. »Dort genügt der Beweis, dass die Adhoc-Mitteilung geeignet war, den Börsenkurs zu beeinflussen.« Baums forderte die Bundesregierung auf, bei der anstehenden Reform der Haftungsregelungen den Anlegern die Beweisführung zu erleichtern. (nz)