Napster-Klage: Rechtsschutz für Bertelsmann
25.07.2003
Herausgeber: netzeitung.de
Der Zweite Senat des BVerfG untersagte dem Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiger Stelle, dem Unternehmen in den kommenden sechs Monaten oder bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Klage von amerikanischen Musikautoren und Musikverlagen zuzustellen. Es sei noch nicht geklärt, ob die Zustellung einer solchen Klage mit dem inländischen Rechtstaatsprinzip vereinbar sei, begründeten die Richter.
Nach dem Urteil des BVerfG kann der Prozess in den USA offenbar nicht aufgenommen werden, denn die Zustellung der Klageschrift ist nach US-Recht Prozessvoraussetzung. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte entschieden, dass der Zustellungsantrag der Kläger dem Haager Übereinkommen zur Zustellung von Schriftstücken im Ausland entsprach. Daraufhin hatte Bertelsmann das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Verfassungsrichter erklärten, dass die deutschen Behörden zwar grundsätzlich durch das Haager Übereinkommen verpflichtet seien, Klagen den Betroffenen zuzustellen. Es könne aber deutsches Verfassungsrecht und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzen, wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, «um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen». Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zutreffe, müsse nun erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. (nz)

