25. Jul 2003 21:06
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Milliardenklage gegen Bertelsmann aus den USA vorläufig gestoppt. Die Klageschrift darf dem Konzern nicht zugestellt werden.
Der Medienkonzern Bertelsmann erhält in Deutschland vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Milliardenklage aus den USA im Zusammenhang mit der Unterstützung der Internet-Tauschbörse Napster. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe gab am Freitag in einem Eilverfahren einem entsprechenden Antrag von Bertelsmann statt.Der Zweite Senat des BVerfG untersagte dem Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiger Stelle, dem Unternehmen in den kommenden sechs Monaten oder bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Klage von amerikanischen Musikautoren und Musikverlagen zuzustellen. Es sei noch nicht geklärt, ob die Zustellung einer solchen Klage mit dem inländischen Rechtstaatsprinzip vereinbar sei, begründeten die Richter.
Die Klage in Höhe von 17 Milliarden Dollar war im Februar bei einem Bezirksgericht in New York eingereicht worden. Die Komponisten und Musiker verlangen Schadenersatz von Bertelsmann: Der Konzern sei als Geldgeber von Napster auch für die von Napster begangene massenhafte Verletzung von Urheberrechten verantwortlich. Bertelsmann weist die Vorwürfe zurück. Die Musiktauschbörse ist mittlerweile insolvent. Nach dem Urteil des BVerfG kann der Prozess in den USA offenbar nicht aufgenommen werden, denn die Zustellung der Klageschrift ist nach US-Recht Prozessvoraussetzung. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte entschieden, dass der Zustellungsantrag der Kläger dem Haager Übereinkommen zur Zustellung von Schriftstücken im Ausland entsprach. Daraufhin hatte Bertelsmann das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Verfassungsrichter erklärten, dass die deutschen Behörden zwar grundsätzlich durch das Haager Übereinkommen verpflichtet seien, Klagen den Betroffenen zuzustellen. Es könne aber deutsches Verfassungsrecht und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzen, wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, «um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen». Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zutreffe, müsse nun erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. (nz)