23. Mai 2003 15:44
Werbung für den gebührenpflichtigen Abruf von Handy-Klingeltönen in Jugendzeitschriften ist sittenwidrig. Das entschied ein Gericht - und untersagte die Praxis.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat Werbung für den Abruf von Handy-Klingeltönen über 0190er-Nummer in Jugendzeitschriften untersagt. Das teilte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) am Freitag in Berlin mit. Das Gericht habe die Reklame als sittenwidrig eingestuft, weil sie den Spieltrieb und die Unerfahrenheit von Kindern zu gewerblichen Zwecken ausnütze. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig (AZ: OLG Hamburg 5 U 97/02).Konkret ging es um eine Anzeige des Anbieters Ina Germany AG in der Zeitschrift «Bravo Girl». Dort war für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos und Musik geworben worden. Dem Urteil zufolge sagte der dabei genannte Minutenpreis von 1,86 Euro nichts über die tatsächlichen Kosten für den Dienst aus. Er werde erst viel später aus der Telefonrechnung ersichtlich.