Das Berliner Landgericht hatte diese Praxis im Juli 1999 im Kern als sittenwidrig verurteilt, da das Telefon als Teil der Privatsphäre von Werbung freizuhalten sei. Danach hatte Teleflash seine Leitungen abgeschaltet. In der Revision des Urteils argumentierten die Karlsruher Richter hingegen, Telefonwerbung sei zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt habe. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Anrufer seinen Gesprächspartner zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hingewiesen habe, weil er sonst davon ausgehen müsse, dass dieser mit Beginn der Werbung den Hörer auflege. Wenn der Angerufene aber unterrichtet sei, bringe er mit der Fortsetzung des Gesprächs und der Hinnahme der Unterbrechung zugleich auch sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck.
Ähnlich wie bei Radiowerbung sei der Angerufene bei Telefonwerbung zwar einer «Berieselung» ausgesetzt, heißt es in dem Urteil weiter; diese stelle aber keine «unzumutbare Belästigung» für den Gesprächspartner dar.