Inzest-Drama in Österreich:
Behörden wussten von unterirdischen Räumen
29. Apr 2008 12:01
 |  Tatort Amstetten: Haus des Inzest-Täters Josef F. | Foto: dpa |
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Bereits 1978 haben die österreichischen Behörden dem Amstettener Inzest-Täter die Baugenehmigung für die Kellerwohnung erteilt. Derlei Bauvorhaben seien damals «nicht ungewöhnlich» gewesen - private Atombunker im Garten waren kein Einzelfall.
Im Fall der jahrelang eingesperrten und missbrauchten 42-jährigen Elisabeth F. in Österreich wird der geständige Vater Josef F. am Dienstag dem Haftrichter vorgeführt. Die Ermittlungen am Tatort werden unterdessen fortgesetzt, wie die Behörden mitteilten.
Der 73-jährige geständige Täter war am Montag von einer Polizeiwache in Amstetten in die Justizanstalt St. Pölten überstellt worden. Am Dienstag soll gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt werden, in 14 Tagen sei eine Haftprüfung vorgeschrieben. Nach seiner Festnahme am Samstag hatte der Mann gestanden, seine Tochter Elisabeth 24 Jahre lang in einem Kellerverlies an seinem Haus gefangen gehalten und sie immer wieder sexuell missbraucht und geschlagen zu haben. Er zeugte sieben Kinder mit seiner Tochter, von denen eines kurz nach der Geburt starb.
Behörden wussten von Kellerraum
Inzwischen wurde bekannt, dass der Keller, in dem F. seine Opfer jahrelang einsperrte, von den Behörden 1978 genehmigt wurde. «In unseren Unterlagen ist aber nicht explizit von einem Schutzraum die Rede», sagte der Amstettener Bürgermeister Hermann Gruber der österreichischen Zeitung «Die Presse». Allerdings sei die Errichtung von Atombunkern zur Zeit des Kalten Krieges keine Besonderheit gewesen.
Im Juli 1983 habe die Baubehörde Amstetten die Genehmigung zur Nutzung des Kellers erteilt - ein Jahr, bevor die damals 18-jährige Elisabeth F. eingesperrt wurde. Die Skizzen des Kellers, die in Medien aufgetaucht sind, würden jedoch nicht mit den Plänen übereinstimmen: «Wir sind der Meinung, dass etwas zugebaut worden ist», so Gruber.
Anwalt der Opfer sieht kein Behördenversagen
Der Anwalt der Opfer, Christoph Herbst, glaubt nicht an ein Versagen der zuständigen Stellen: «Bis heute hat es keine Anzeichen gegeben, dass es irgendeinen Behördenfehler gibt», sagte der Jurist in der ORF-Sendung «Runder Tisch» am Montagabend. Sollte sich bei den Ermittlungen das Gegenteil herausstellen, «wird man sich natürlich darüber unterhalten müssen.»
Bezirkshauptmann Hans-Heinz Lenze sagte, man habe das «Märchen von der Sekte», also dass die verschwundene Elisabeth F. im Ausland bei einer Sekte untergetaucht sei, geglaubt. Auch die Nachbarn wehrten sich gegen den Vorwurf, untätig gewesen zu sein: «Hätten wir etwas bemerkt, hätten wir es gesagt», meinte ein Anrainer.
Ansprüche der Opfer
Zumindest finanziell dürfen die Opfer auf rasche Hilfe hoffen: Nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) können Opfer von gravierenden strafbaren Handlungen beim Bundessozialamt eine finanzielle Hilfestellung beantragen. Die gewährt der Staat nach entsprechender Prüfung im Sinne einer «Bevorschussung» - er behält sich vor, die zur Auszahlung gelangenden Beträge später beim Täter im Regressweg zurückzufordern.
Auf diesem Weg bekommen Verbrechensopfer in jedem Fall die Kosten für Rehabilitation und Heilbehandlung - etwa Psychotherapie - ersetzt. Auch Verdienstverluste werden abgegolten. Zudem steht ihnen bei Bedarf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie eine «einkommensabhängige Zusatzleistung» zu: Sollte das erlittene Verbrechen eine Berufsunfähigkeit zur Folge haben, kann den Betroffenen eine monatliche Rente gewährt werden.
Der Leistungskatalog aus dem VOG sieht dagegen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vor. Diese Form der Wiedergutmachung können die Opfer strafbarer Handlungen in Österreich weiterhin ausschließlich über die Zivilgerichte beim Täter einklagen. Ob dies im Amstettener Fall aber sinnvoll wäre, ist fraglich: Auf Josef F. kommt eine lange Gefängnisstrafe zu, seine Einkünfte dürften entsprechend gering sein. Da bei dem 73-Jährigen vermutlich nicht viel zu holen sein wird, kommt für die Opfer vor allem der sozialversicherungsrechtliche Aspekt zu Tragen. (nz)