Erektionscreme hat in Sexshops nichts zu suchen
14.08.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Die Beamten hatten 2005 mehrere Cremetuben sichergestellt, wogegen die Frau geklagt hatte. Denn nach Ansicht der Sexshop-Betreiberin handelte es sich lediglich um ein kosmetisches Mittel. Im Gerichtsverfahren verwies die Herstellerfirma auf die Duftnote «Zimt» der Creme. Dennoch wies die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage ab.
In der Begründung heißt es, das mit der Zusatzbezeichnung «Erektionspflegecreme» versehene Präparat sei allenfalls nebenbei zu kosmetischen Zwecken bestimmt. Im Vordergrund stehe aber der angepriesene durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Dieser werde durch die Bestandteile Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt hervorgerufen.
Beide Substanzen würden eine pharmakologische Wirkung im Sinne der europarechtlichen Arzneimittel-Definition hervorrufen, urteilte das Gericht. Bei Benzylnicotinat handele es sich um eine typische Arzneibuch-Substanz, die unter anderem in zahlreichen Rheumamitteln enthalten sei. Welche Nebenwirkungen der Einsatz von Benzylnicotinat im Rahmen der Creme habe, sei bislang nicht im Einzelnen erforscht.
Nicht zuletzt sei auch an die jeweiligen Sexualpartner der Anwender der Creme zu denken, heißt es weiter. Die Creme enthalte nämlich auch Paraffin. Und Paraffin könne Latex-Kondome durchlässig machen. Der Hersteller rate daher von der Verwendung derartiger Kondome ab. (AP/dpa)

