Genetische Abstammung per Gesetz uninteressant:
Vater muss Zwillinge Leihmutter überlassen
30.11.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Doch sein Plan ging nicht auf: Von einer Leihmutter im Ausland geborene Kinder sind rechtlich nämlich nicht mit ihren deutschen «Bestelleltern» verwandt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag in einem Eilverfahren.
Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen VG 11 L 396.09 V) hatte eine verheiratete Leihmutter in Indien per künstlicher Befruchtung gezeugte Zwillinge für den Deutschen ausgetragen. Nach der Geburt wollte der Mann die Kinder nach Deutschland nachziehen lassen. Das indische Recht sieht jedoch vor, dass die Abstammung eines Kindes von der Geburt abhängt und automatisch der Mann Vater ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war.
Auch eine Geburtsurkunde, in die sich der «Bestellvater» eintragen ließ, könne nicht anerkannt werden, entschied das Verwaltungsgericht. Ein solches Dokument sei «mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar». In Deutschland ist eine Leihmutterschaft laut Embryonenschutz- und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar. (dpa/nz)

