Genetische Abstammung per Gesetz uninteressant: 

netzeitung.deVater muss Zwillinge Leihmutter überlassen

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Ultraschall-Untersuchung in einem indischen Krankenhaus (Foto: AP<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Ultraschall-Untersuchung in einem indischen Krankenhaus
Foto: AP
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Er dachte, die Leihmutter in Indien sei eine Möglichkeit für ihn, doch noch Vater zu werden. Doch der Deutsche muss nun ein Urteil aus Berlin akzeptieren: Er hat kein Recht auf seine Kinder.

Wenn Paare auf dem natürlichen Wege keine Kinder bekommen können, gibt es medizinische Möglichkeiten, es gibt Adoption, Pflegekinder – und Leihmütter. Letztere allerdings stehen potenziellen Familiengründern in nur wenigen Ländern zur Verfügung.

In Indien zum Beispiel ist kommerzielle Leihmutterschaft legal. Diese Tatsache wollte ein Deutscher nutzen. In seinem Heimatland ist es nicht erlaubt, dass Frauen die Kinder anderer Menschen austragen. So buchte er diese Dienstleistung im fernen Indien.

Doch sein Plan ging nicht auf: Von einer Leihmutter im Ausland geborene Kinder sind rechtlich nämlich nicht mit ihren deutschen «Bestelleltern» verwandt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag in einem Eilverfahren.

Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen VG 11 L 396.09 V) hatte eine verheiratete Leihmutter in Indien per künstlicher Befruchtung gezeugte Zwillinge für den Deutschen ausgetragen. Nach der Geburt wollte der Mann die Kinder nach Deutschland nachziehen lassen. Das indische Recht sieht jedoch vor, dass die Abstammung eines Kindes von der Geburt abhängt und automatisch der Mann Vater ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war.

Auch eine Geburtsurkunde, in die sich der «Bestellvater» eintragen ließ, könne nicht anerkannt werden, entschied das Verwaltungsgericht. Ein solches Dokument sei «mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar». In Deutschland ist eine Leihmutterschaft laut Embryonenschutz- und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar. (dpa/nz)