netzeitung.deRössner: Keine Konsequenzen für Armstrong

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Lance Armstrong (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Lance Armstrong
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Lance Armstrong hat für Dieter Rössner mit keinen juristischen Konsequenzen zu rechnen. «Es ist ja nicht umsonst so, dass man eine A- und eine B-Probe verlangt», sagte der Strafrechtler der Netzeitung. Thema: Armstrong sieht in Dopingvorwurf Hexen-Jagd Presse: Mythos Armstrong am Ende UCI prüft Sanktionen gegen Armstrong Staatsanwaltschaften gegen Doping

Der renommierte Strafrechtler Dieter Rössner glaubt im Dopingfall Lance Armstrong nicht an juristische Konsequenzen für den siebenmaligen Tour de France-Sieger. «Es ist ja nicht umsonst so, dass man eine A- und eine B-Probe verlangt, die beide positiv sein müssen. Das ist meines Erachtens in diesem Fall nicht zu erfüllen. Von daher sind juristische Konsequenzen ausgeschlossen», sagte Rössner der Netzeitung.

Wie Rössner hinzufügte, der an der Uni Marburg Strafrecht und Kriminologie lehrt, gilt für Armstrong die Unschuldsvermutung. «Wenn man jemand nicht verurteilen kann, hat er als unschuldig zu gelten. Das ist ein rechtstaatliches Prinzip und im Sport nicht anders.»

«Kein Beweisgrad»
Netzeitung: Herr Prof. Rössner, der Radsport-Weltverband UCI prüft nach den positiven Dopingproben von Lance Armstrong Sanktionen. Wie schätzen Sie die Chancen ein, da die Tests nur experimentellen Charakter hatten?

Dieter Rössner: Ich glaube, dass der experimentelle Charakter dieser Untersuchungen eben dazu führt, dass man keinen Beweisgrad erreicht, der weder sport- noch strafrechtlichen Anforderungen genügen wird.

Netzeitung: Das Testergebnis des französischen Kontrolllabors Chatenay-Malabry gilt als seriös, dennoch besteht für Lance Armstrong keine Gelegenheit zu einer Gegenprobe. Sind allein deshalb juristische Konsequenzen nicht per se ausgeschlossen?

Rössner: Es ist ja nicht umsonst so, dass man eine A- und eine B-Probe verlangt, die beide positiv sein müssen. Das ist meines Erachtens in diesem Fall nicht zu erfüllen. Von daher sind juristische Konsequenzen ausgeschlossen. Obwohl ich ein starker Befürworter einer sehr strikten Dopingverfolgung bin, sind sie damit zu Recht ausgeschlossen. Ich habe schmerzlich den Fall des 1500 Meter-Läufers Bernard Lagat erlebt, bei dem die A-Probe positiv war, die genaue Analyse der B-Probe auf Epo aber negativ ausging und er klar freigesprochen werden musste.

Rechtstaatliches Prinzip gilt
Netzeitung: Lance Armstrong wird aus Ihrer Sicht - von einem Imageschaden abgesehen - also ungeschoren davonkommen?

Rössner: Unter rechtlichem Aspekt kann man ihn nicht verurteilen. Wenn man jemand nicht verurteilen kann, hat er als unschuldig zu gelten. Das ist ein rechtstaatliches Prinzip und im Sport nicht anders.

Netzeitung: Für einen Juristen gilt so lange die Unschuldsvermutung, bis das Gegenteil bewiesen wurde. Wie werten Sie denn persönlich den Dopingfall Lance Armstrong, bleibt nicht ein ungutes Gefühl?

Rössner: Natürlich bleibt ein ungutes Gefühl. Dieses ungute Gefühl führt bei mir dazu zu sagen, dass wir die Proben aktuell verschärfen müssen. Ich hielte es für so weit auch für ungerecht, einen Sportler aus der Vergangenheit herauszuholen. Denn den Verdacht, den ich gegen Armstrong habe, ist ein Generalverdacht gegen alle Teilnehmer der Tour de France.

Müssen zur besseren Verfolgung kommen
Netzeitung: Nada-Chef Roland Augustin hat das Vorgehen des Kontrolllabors kritisiert, weil man dort wissenschaftliche Ergebnisse an die Öffentlichkeit getragen hat. Teilen Sie diese Auffassung?

Rössner: Nein, wissenschaftliche Ergebnisse sollen in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Wir müssen zu einer besseren Verfolgung kommen.

Netzeitung: Sind dem Labor juristische Vorhalte zu machen?

Rössner: Hier liegen möglicherweise Verstöße gegen den Datenschutz vor, da den Athleten zugesichert wurde, dass die Proben anonym bleiben und nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Von daher liegt hier ein Rechtsverstoß vor.

Netzeitung: Die Urinproben datieren von 1999, wurden jedoch erst 2004 analysiert. Gibt es im Sportrecht auch so etwas wie Verjährung?

Rössner: Das ist, glaube ich, nicht ausdrücklich im Wada-Code genannt. Ich würde sagen, wenn man es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sieht, sollte es nicht schärfer sein als im Strafrecht. Im Strafrecht verjähren solche Verstöße, wie etwa bei Diebstählen, nach fünf Jahren.

Netzeitung: Verwundert es Sie, dass die Analyse aus 2004 stammt, aber erst jetzt publiziert wurde?

Rössner: Das wundert mich, wie mich der gesamte Vorgang von A bis Z wundert.

Das Interview mit Dieter Rössner führte Frank Mertens