netzeitung.deWirte müssen für WM Gema-Gebühr zahlen

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Plakat zur Fußball-WM 2006 (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Plakat zur Fußball-WM 2006
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Der Inhaber der WM-Fernsehrechte, Infront, will von Gastwirten, die die Spiele zeigen, kein Geld. Ganz anders die Gema: Sogar Nationalhymnen unterliegen dem Urheberrecht - die deutsche gibt's aber gratis.

Von Matthias Breitinger

Gastwirte, die ihren Gästen während der Fußball-Weltmeisterschaft Spiele auf einem Fernseher oder einer Großbild-Leinwand zeigen wollen, müssen für die während der Übertragungen gespielten Lieder – nicht nur für den WM-Song, sondern auch für bestimmte Nationalhymnen – Gebühren zahlen. Die Musik sei «urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt», sagte Leila Werthschulte von der zuständigen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) der Netzeitung.

Für die öffentliche Wiedergabe der während der WM gespielten Musik erhebt die Gema einen Sondertarif – unabhängig davon, ob der Wirt Eintritt verlangt. Jedes aufgestellte Fernsehgerät oder jede angebrachte Großbild-Leinwand muss bei der Gesellschaft angemeldet werden. Pro TV-Gerät sind einmalig 25,62 Euro inklusive Mehrwertsteuer fällig. Wesentlich teurer ist ein Großbildschirm ab einer Bildschirmdiagonale von 106 Zentimetern: Hier beträgt die Gebühr 97,17 Euro. Mitgliedern des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.

«Einigkeit und Recht und Freiheit» gibt's gratis
Als Grund für die nach Gerätgröße erhobenen Tarife nennt die Gema die unterschiedliche Wirkung: Große Leinwände wirkten beim Publikum ganz anders als ein kleiner Fernseher. «Die Wirte versprechen sich ja auch etwas davon, wenn sie eine Großleinwand installieren. Das zieht dann mehr Gäste an», meinte Werthschulte.

Die Gema hat eine «Aufklärungsaktion» gestartet und die Betriebe angeschrieben, um sie «über die rechtlich einwandfreie Wiedergabe der Fußball-WM zu informieren». Die Einnahmen fließen an die Träger der Urheberrechte – sofern noch solche Rechte existieren. Die deutsche Nationalhymne ist nämlich grundsätzlich frei: Der Komponist des Deutschlandliedes, Joseph Haydn, starb 1809, der Texter, August Heinrich Hoffmann von Fallersleben, 1874.

Kommentar inbegriffen
Urheberrechte laufen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus, wie die Gema-Sprecherin sagte. Allerdings gebe es noch Nationalhymnen, die unter das Urheberrecht fallen. Beispiele konnte sie indes nicht nennen. Lizenzen seien auch fällig bei Bearbeitungen von Hymnen, wenn der Bearbeiter noch lebe oder noch nicht 70 Jahre tot sei.

Jung ist beispielsweise die Hymne von Ghana, das in der Gruppe E spielt. «God Bless Our Homeland Ghana» ist seit der Unabhängigkeit des afrikanischen Landes 1957 die Hymne. Text und Musik stammen von dem 1976 verstorbenen Philip Gbeho.

In der Umlage ist auch ein Anteil für die VG Wort enthalten – denn auch die Kommentare der Reporter sind urheberrechtlich geschützt. Nur Gastwirte, die bereits einen Vertrag mit der Gema für die Wiedergabe von Fernsehsendungen haben und keine weiteren Geräte genutzt werden sollen, müssen keine gesonderte Vergütung für die WM zahlen.

Infront will keine Gebühren
Der Sondertarif gilt allerdings nur, solange es sich um keine Veranstaltung «mit einmaligem Charakter» handelt, wie Werthschulte betont. «Wird eine spezielle Übertragung eines Spiels etwa durch Plakate angekündigt, ein Programm für den Abend organisiert oder ein besonderes Menü angeboten, handelt es sich um eine Veranstaltung.» Dann gilt der Sondertarif nicht mehr, sondern die generellen Gema-Tarife für «Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik». Diese wiederum richten sich nach Saalgröße und Höhe des Eintrittsgeldes.

Großzügiger als die Gema gibt sich Infront, die Schweizer Sportagentur, die vom Weltfußballverband Fifa exklusiv die TV-Übertragungsrechte erworben hat: Sie erlaubte den Wirten in einer Vereinbarung mit der Dehoga die Übertragung, ohne Gebühren an Infront zahlen zu müssen – solange keine Eintrittsgelder genommen werden oder die Veranstaltung anderweitig kommerzialisiert wird. Schon wer ein indirektes Eintrittsgeld in Form eines Verzehrzwangs erhebt, muss allerdings an Infront zahlen.