netzeitung.deDie Grenzen der Anti-Terror- Gesetzgebung

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Bewaffneter Polizist in Großbritannien (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Bewaffneter Polizist in Großbritannien
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Nach jedem Terroranschlag oder wie jetzt nach dem Terroralarm in Großbritannien wird wieder neu über schärfere Sicherheitsgesetze diskutiert. Die Ideen scheinen unerschöpflich. Doch es gibt auch rechtliche Grenzen.

Von Wolfgang Janisch

Als eines der Herzstücke der Terrorbekämpfung wird in Deutschland eine zentrale Anti-Terror-Datei gesehen. Die vereitelten Anschläge auf Flugzeuge, die in Großbritannien starten sollten, lassen das Bemühen darum wieder aktueller erscheinen. In den Jahren seit dem 11. September 2001 sind schon einige Anti-Terror- Gesetze angestoßen worden, doch bald könnte der Gesetzgeber in seinem Bemühen nach weiteren Verschärfungen an rechtliche Grenzen stoßen.

Nach der Sommerpause will Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) einen Gesetzesentwurf vorlegen. Allerdings ist nach wie vor unklar, wie umfassend die beteiligten Sicherheitsbehörden Zugriff auf den gemeinsamen Datenbestand haben sollen. Nach Medienberichten soll sie nicht als reine, sondern als «erweiterte» Indexdatei konzipiert werden.

An diesem neuralgischen Punkt könnte sich das juristische Schicksal der Datei entscheiden. Der Bielefelder Rechtsprofessor Christoph Gusy hält sie zwar prinzipiell für zulässig - allerdings müssten dem Informationstransfer enge Fesseln angelegt werden. Denn jede Behörde verfolgt eigene Zwecke und hat unterschiedliche Befugnisse; die Polizei wird durch die Justiz, der Geheimdienst vom Parlament kontrolliert.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht 1999 im Urteil zum Bundesnachrichtendienst klargestellt: Das unterschiedliche Kontrollniveau darf nicht einfach ausgehebelt werden, indem die strenger kontrollierte Polizei kurzerhand auf Informationen des Nachrichtendienstes zurückgreift. Der höchstrichterliche Grundsatz lautet also: Die Weitergabe ist erlaubt, aber nur nach sorgfältiger Prüfung.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist das so genannte Trennungsgebot für Nachrichtendienste und Polizei. Das Prinzip liegt in der Logik der verschiedenen Aufgaben: Der Verfassungsschutz darf zwar viel beobachten, hat aber keine Zwangsmittel. Die Polizei darf Verdächtige festnehmen oder Wohnungen durchsuchen - unterliegt aber beim heimlichen Ausforschen stärkeren Einschränkungen.

Die jüngsten Gesetzgebungsaktivitäten illustrieren, wie dieses Prinzip zunehmend verwischt wird. Immer stärker rückt die Polizei - Stichwort Gefahrenabwehr - ins Vorfeld des Verbrechens, wo sich eigentlich die Nachrichtendienste tummeln. Im Zuge der Föderalismusreform ist beispielsweise der Weg für Vorfeldkompetenzen des Bundeskriminalamts geebnet worden. Auf der anderen Seite sollen auch die Befugnisse von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst aufgerüstet werden. Erst vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung Regelungen auf den Weg gebracht, die ihnen den Zugriff auf Daten und Konten von Bürgern erleichtern sollen.

Aus Sicht der Union ist das nicht genug - sie hat erneut ihre Forderung nach Befugnissen für die Bundeswehr zur Terrorabwehr bekräftigt. Derzeit lässt die Verfassung dafür wenig Raum: Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz namentlich einen Einsatz der Luftwaffe im Inneren für unzulässig erklärt. Und eine Grundgesetzänderung ist in weiter Ferne, weil die SPD dagegen ist.

Bleibt die von der Deutschen Polizeigewerkschaft wiederholte Forderung nach einer Ausweitung der Videoüberwachung. Rechtlich wäre gegen mehr Kameras an Flughäfen wenig einzuwenden. Doch wirkungsvoll wäre es nur, so räumt der Gewerkschaftsvorsitzende Wolfgang Speck ein, wenn das Geschehen auch tatsächlich von Beamten an den Monitoren beobachtet wird - wofür man genügend Personal benötige. Außerdem: Einen Fluggast, der Flüssigsprengstoff an Bord schmuggelt, hätten sie wohl kaum entdeckt. (dpa)