Überbuchung bei Linienflügen
in der EU schon jetzt haftungspflichtig
27. Mrz 2004 09:09
Noch ist es Kulanz, wenn bei Pauschalreisen in der EU wegen Überbuchungen von Flugzeugen der Anbieter dem Urlauber Geld auszahlt. Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass das bei Linienflügen anders aussieht.
Noch gehen Pauschalreisende in der EU leer aus, wenn Fluggesellschaften ihre Maschinen überbucht haben und somit Plätze fehlen. Für sie greift erst ab Januar 2005 eine neue EU-Richtlinie. Anders sieht es hingegen bei Linienflügen und einzeln gebuchten Charterflügen aus: Hier müssen die Airlines bei zu knapp kalkulierten Kapazitäten Schadenersatz zahlen.Nach der geltenden EU-Verordnung 295/91 kann bei einer Überbuchung von Linien- und einzeln gebuchten Charterflügen grundsätzlich zwischen Rückzahlung des Flugpreises, schnellstmöglicher Beförderung oder einem Flug an einem anderem Tag gewählt werden. Der Schadenersatz bei einer verspäteten Beförderung richtet sich nach Streckenlänge und Verspätungsdauer.
Neue Verordnung hebt Ersatzzahlungen an
Für Flüge bis zu 3500 Kilometern gibt es 75 Euro bei bis zu zwei Stunden Verspätung und 150 Euro bei über zwei Stunden Verspätung. Bei Flügen über 3500 Kilometern und Verspätungen von bis zu vier Stunden beträgt die so genannte Mindestausgleichsleistung 150 Euro; kommt der Reisende noch später ans Ziel seiner Wünsche, hat er Anspruch auf 300 Euro. Reisende haben zudem Anspruch auf Erstattung von weiteren Kosten etwa für Telefonate oder Hotelübernachtungen.Die neue EU-Richtlinie, die im Januar in Kraft tritt, berücksichtigt nicht nur Pauschalreisende, sondern dehnt zugleich die Schadenersatz-Beträge für alle deutlich aus. Demnach winken bei einer Überbuchung der Maschine Fluggästen, die am Boden bleiben müssen, für Flüge bis zu einer Strecke von 1500 Kilometern 250 Euro. Die Kompensationszahlung steigt bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern Länge auf 400 Euro. Bei Überbuchungen noch längerer Flüge sollen die Airlines Passagieren 600 Euro auszahlen.
Auch Hotels werden überbucht
Beate Wagner, Reiseexpertin der Verbraucherzentrale NRW, hob hervor, dass ein Ausschluss der Haftung in den Beförderungs-Bedingungen generell unzulässig sei. Ebenfalls nicht erlaubt seien Tricks, mit denen sich die Anbieter vor der Haftung drücken wollten. «In einem Fall wurde der Eincheckschalter einfach zugemacht, als der Flieger voll war. Den Kunden wurde dann vorgeworfen, sie seien zu spät gekommen», beschrieb Wagner einen ihr in letzter Zeit bekannt gewordenen Fall.Jedes Jahr bleiben in der EU rund 1,1 Millionen Flugpassagiere wegen Überbuchung am Boden. Überbucht werden inzwischen aber nicht nur Flugzeuge, sondern auch Hotels. Im Ausland gilt dabei das jeweilige Landesrecht. In Deutschland ist ein Hotelier bei Überbuchung voll schadenersatzpflichtig. (nz)