20.11.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Nicht jedes Flugzeug landet pünklich
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Eine EU-Verordnung regelt, wann Airlines Entschädigungen zahlen müssen. Doch wegen schwammiger Formulierungen konnten sich bisher Fluggesellschaften bei Verspätungen um Zahlungen drücken - nun schaffte ein Gericht Klarheit.
Passagiere verspäteter Flüge können künftig deutlich leichter Ansprüche gegen ihre Fluglinie geltend machen. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Donnerstag. Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich von bis zu 600 Euro zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist.
Das Gericht beruft sich dabei auf eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2005. Damit müssen die Fluggesellschaften nur dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Verspätung auf nicht beherrschbare außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
25 Stunden VerspätungBisher gab es pauschale Ansprüche nur bei «Annullierung» oder «Nichtbeförderung» des Fluggasts - weshalb vor den Gerichten heftig um die Auslegung dieser Begriffe gestritten wurde. Bei großen Verspätungen mussten die Fluggesellschaften bisher lediglich für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder - ab fünf Stunden - den Flugpreis erstatten.
Der Gerichtshof äußerte sich zu zwei Fällen in Deutschland und Österreich, in denen Passagiere Verspätungen von 25 beziehungsweise 22 Stunden hinnehmen mussten. Sie beantragten daraufhin eine Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person, die laut einer EU-Verordnung von 2004 für Langstreckenflüge vorgesehen ist.
Condor und Air France verweigerten die ZahlungDie betroffenen Fluggesellschaften, Condor und Air France, verweigerten die Zahlung. Sie beriefen sich darauf, dass in der fraglichen EU-Verordnung Ausgleichszahlungen bei der kurzfristigen Annullierung von Flügen, nicht aber ausdrücklich auch bei Verspätungen vorgesehen seien.
Der Europäische Gerichtshof teilte mit, diese Auslegung widerspreche dem Geist der Verordnung. Denn Passagiere einer annullierten Verbindung hätten selbst dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie auf einen anderen Flug umgebucht würden, dadurch aber drei Stunden später an ihrem Ziel einträfen als geplant. Passagiere verspäteter Flüge dürften daher nicht schlechter behandelt werden.
Bei Langstreckenflug 600 EuroDie EU-Flugpassagierrechte gelten für jeden, der seine Reise auf einem Flughafen in der EU antritt. Auch Passagiere aus Drittstaaten sind erfasst, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in die EU fliegen.
Bei Verspätungen von drei Stunden und mehr besteht nach dem Gerichtsurteil Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die nach Entfernung gestaffelt ist: Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer beträgt die Entschädigungspauschale 250 Euro. Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Verspätung eines Langstreckenflugs werden 600 Euro fällig. (AP/dpa/nz)