24.04.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Pocht auf seine Schweigepflicht als Anwalt
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Otto Schily wehrt sich gegen Kritik an seiner angekündigten Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Ex-Innenminister wurde zu einem Ordnungsgeld verdonnert, weil er seine Honorare als Anwalt nicht offenlegen will.
Der SPD-Bundestagsabgeordnete und Ex-Innenminister Otto Schily hat Vorwürfe zurückgewiesen, er missachte mit seiner Klage gegen die Veröffentlichung seiner Anwaltseinkünfte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Die eigentliche Frage, nämlich wie mit der Schweigepflicht von Anwälten umzugehen sei, «ist vom Bundesverfassungsgericht gar nicht entschieden worden», sagte Schily der Online-Ausgabe der «Financial Times Deutschland». Karlsruhe hatte die Regelung zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten für rechtens erklärt.
Unter Berufung auf seine Schweigepflicht weigert sich Schily dennoch, dem Bundestagspräsidium die Zusammensetzung seiner Honorare nach Mandanten aufgeschlüsselt und in exakten Summen anzugeben. Bei weniger als zehn Mandanten lasse sich deren Identität schnell herausfinden, argumentiert er. Das Bundestagspräsidium hat wegen seiner Weigerung ein Ordnungsgeld von 22.000 Euro gegen Schily verhängt.
«Was Schily macht, ist sehr fragwürdig»Der damalige Prozessbevollmächtigte des Bundestags vor dem Verfassungsgericht, Ulrich Battis, hält Schilys angekündigte Klage gegen das Ordnungsgeld für aussichtslos. «Das Gesetz ist da und vom Bundesverfassungsgericht geprüft worden. Was Schily macht, ist sehr fragwürdig», sagte er der «Mitteldeutschen Zeitung».
Der Chef der bayerischen SPD-Landesgruppe, Florian Pronold, warnte Schily in der «Passauer Neuen Presse» vor juristischen Schritten: «Eine Klage gegen das Ordnungsgeld wäre politisch dumm. Das würde nur der Union helfen, die die Transparenzregeln nie wollte.»
Die Organisationen Transpareny International und Lobbycontrol lobten das Ordnungsgeld gegen Schily. Der Transparency-Deutschland- Geschäftsführer Christian Humborg sagte, Schily habe eine Schweigepflicht nur bezüglich der Namen seiner Mandanten, nicht aber hinsichtlich von Lobbyarbeit. Gleichwohl müsse er seine Einkommen nach Mandaten aufschlüsseln. (dpa)