Urteil im Familienrecht: 

netzeitung.deBGH stärkt Väter von «Kuckuckskindern»

 Herausgeber: netzeitung.de

Väter erhalten mehr Rechte für "Kuckuckskinder" (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Väter erhalten mehr Rechte für "Kuckuckskinder"
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Sie sind inzwischen Teenager: Viele Jahre hat ein Mann angenommen, die drei Kinder wären von ihm — fälschlicherweise. Jetzt kann er den Unterhalt vom biologischen Vater einklagen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Männern gestärkt, die jahrelang für «Kuckuckskinder» gesorgt haben und nun die Rückzahlung von Unterhalt verlangen. In einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater — dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau — seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert.

Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater — bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde. Erst nach rund zehn Jahren wurde er als biologischer Vater definitiv ausgeschlossen. Seine geschiedene Frau lebt inzwischen mit dem Mann zusammen, der mutmaßlich der Erzeuger der drei Kinder ist. Dieser lehnte es aber ab, seine Vaterschaft anzuerkennen beziehungsweise ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten.

Kein Willkür mehr
Der Scheinvater kann zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn der Scheinvater selbst kann solch ein Verfahren zu Vaterschaftsfeststellung gesetzlich nicht erzwingen.

Nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können dies in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. «Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen», befand der BGH.

Höhe unbekannt
Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt — die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.

In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab. (dpa/AP)