Auch über die Verwendung, Aufbewahrung oder Vernichtung der Testergebnisse bestimmt allein der Betroffene. Gentests bei nicht einwilligungsfähigen Personen, zum Beispiel Kindern, müssen einen gesundheitlichen Nutzen für die Person haben. Die genetische Untersuchung eines Fötus oder eines Säuglings gleich nach der Geburt soll nur zu medizinischen Zwecken möglich sein, um gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen. Darüber hinaus soll eine unabhängige Gendiagnostik-Kommission eingerichtet werden, die Richtlinien für die Gen-Analyse, die Beratung und Aufklärung erarbeitet. (nz/epd/dpa)