27.02.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Online-Durchsuchung massiv beschränkt
Nur wenn eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut besteht, ist die heimliche Infiltration berechtigt, entschied Karlsruhe. Innenminister Schäuble will dies im BKA-Gesetz berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat Online- Durchsuchungen an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte nur zulässig, «wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen», heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) dies bei der Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes einfließen lassen.
Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes verletzt das Grundgesetz und ist damit nichtig. Damit gab der Erste Senat den Verfassungsbeschwerden einer Online- Journalistin, eines Mitglieds der Partei Die Linke und dreier Rechtsanwälte statt, darunter der FDP-Politiker Gerhart Baum.
Von Richter angeordnetNach ihrer Auffassung verletzt die heimliche Online-Durchsuchung unter anderem das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist. Bereits bei der mündlichen Verhandlung im Oktober ließen die Karlsruher Richter große Zweifel durchblicken. Die Regelung war sehr breit formuliert und ermöglichte etwa den einmaligen Zugriff auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung von Daten oder gar die Mitverfolgung von Tastatureingaben.
Die Maßnahme müsse zudem von einem Richter angeordnet werden. Nach den Worten von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier weist die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus. Das Gericht stelle erstmals fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gebe.
Eingriff ins GrundrechtMit seinem Grundsatzurteil habe das Karlsruher Gericht erstmals ein «Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme» geschaffen, sagte Papier. Dieses neue Grundrecht sei aber nicht schrankenlos.
Weil mit dem heimlichen Zugriff auf den Computer aber besonders intensiv in das Grundrecht eingegriffen werde, sei er nur bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zulässig sowie bei Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten.
Schäuble begrüßt UrteilInnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Online-Durchsuchungen bei der Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes berücksichtigen. «Ich gehe davon aus, dass nunmehr die beabsichtigte und von allen Experten und Polizeipraktikern für notwendig gehaltene Regelung im BKA-Gesetz so rasch wie möglich umgesetzt werden kann, damit dem Bundeskriminalamt eine Kompetenz zur Abwehr von Gefahren aus dem internationalen Terrorismus (...) übertragen werden kann», heißt es in einer vom Innenministeriums verbreiteten Stellungnahme Schäubles.
Der Online-Durchsuchung komme zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus eine zentrale Rolle zu, die nur in wenigen, aber sehr gewichtigen Fällen zum Einsatz komme. Schäuble begrüßte, dass das höchste deutsche Gericht die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Online-Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme anerkannt habe. (dpa/AP)