Der Beschwerdeführer - starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte - sieht sich durch das Rauchverbot grundgesetzwidrig eingeschränkt. Die Erste Kammer des Ersten Senats stufte seine Nachteile als eher gering ein. Er sei bis zum Abschluss des Verfahrens weder generell am Rauchen noch am Besuch von Gaststätten gehindert - nur dürfe er eben nicht beim Besuch von Kneipen und Restaurants rauchen. Vorrangig ist damit aus Sicht des Gerichts vorerst die Absicht des Gesetzgebers, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Eine einstweilige Anordnung gegen das Verbot würde Nichtrauchern bis zum Abschluss des Karlsruher Verfahrens die «Entfaltungsmöglichkeit» nehmen, «ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch den Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen».
Welches Gewicht mögliche Umsatzeinbußen der Wirte haben, war laut Gericht in dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Inzwischen sind beim Bundesverfassungsgericht vier Verfassungsbeschwerden von Gastwirten sowie des Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) gegen die Rauchverbote in Baden-Württemberg, Hessen und Bayern anhängig. Seit Neujahr gelten Rauchverbote in elf Bundesländern, in den übrigen Ländern sind bis zum Sommer Verbotsregelungen geplant. (dpa)