18. Jan 2008 15:09
Der Grund hört sich verschwörerisch an: Der Inhalt würde «dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten» - die Buback-Akten bleiben also unter Verschluss.
Nach Paragraf 96 der Strafprozessordnung darf die Herausgabe von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden, «wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde». Der damalige Generalbundesanwalt Siegfried Buback war im April 1977 von Terroristen der Rote Armee Fraktion (RAF) erschossen worden. Die Bundesanwaltschaft wollte einen Auswertebericht und eine Fallakte vom Anfang der 80er Jahre haben, in dem der Ex-RAF-Terrorist Stefan Wisniewski als Todesschütze beim Mord genannt wird. (dpa)