08.01.2008
Herausgeber: netzeitung.de
In der Debatte um Jugendgewalt wird immer wieder gefordert, dass Behörden die Möglichkeit bekommen, straffällige EU-Bürger auszuweisen. Doch in bestimmten Fällen ist das auch nach derzeitiger Rechtslage möglich.
EU-Bürger können ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland nur wegen besonders gravierender Straftaten verlieren. Das gilt vor allem dann, wenn sie schon lange hier leben. Nach dem Freizügigkeitsgesetz darf einem Bürger aus einem EU-Land - der sich hier ohne besondere Aufenthaltserlaubnis niederlassen kann - bei einer «gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung» das Aufenthaltsrecht entzogen werden.
Eine bloße strafrechtliche Verurteilung reicht dafür aber nicht. «Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt», heißt es in der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung muss es sich normalerweise um massive Verbrechen wie etwa Tötungsdelikte oder Drogenhandel im größeren Stil handeln. Entscheidend ist aber immer eine Abwägung im Einzelfall, bei der auch die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen ist sowie das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage des Betroffenen sowie seine Integration in Deutschland und seine Bindung zum Herkunftsland.
Einen ähnlich hohen Schutz gegen Abschiebung genießen türkische Arbeitnehmer, und zwar aufgrund eines Assoziationsrats-Abkommens, das der Europäische Gerichtshof stark zu ihren Gunsten interpretiert hat. Wer in Deutschland geboren oder aufgewachsen ist und hier Familie hat, kann ebenfalls nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten ausgewiesen werden.
Einfacher ist die Abschiebung von Ausländern aus anderen Nicht-EU- Staaten. Schon eine Verurteilung zu drei Jahren Haft führt normalerweise zur zwingenden Ausweisung. Wer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und mindestens fünf Jahre hier ist, wird auch in diesen Fällen nur aus «schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» ausgewiesen; gleiches gilt beispielsweise für Asylberechtigte. Besonderen Schutz genießen zudem Minderjährige, deren Eltern in Deutschland leben, sowie Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. (dpa)