Ausländische Straftäter werden grundsätzlich ausgewiesen, wenn sie zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind.
Bei einer Strafe von zwei Jahren werden sie laut Gesetz «in der Regel ausgewiesen». Unionspolitiker wollen schon bei einem geringeren Strafmaß ausweisen. Bei nach dem Jugendstrafrecht verurteilten Ausländern haben allerdings die Ausländerbehörden einen Spielraum, wenn die Betreffenden in Deutschland aufgewachsen sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. (nz)