Der Vollzug von Jugendstrafen gehört nicht im engeren Sinne zum Strafvollzug, der im deutschen Rechtssystem nur die Vollstreckung der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe umfasst.
Ohne Bewährung verurteilte Jugendliche müssen ihre Strafe in speziellen Jugendgefängnissen absitzen. Wie die Täter ihre Strafen verbüßen, ist Angelegenheit der Bundesländer. 2006 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Länder beim Jugendstrafvollzug teils im gesetzeslosen Raum agieren. Bis Ende 2007 mussten sie 2007 nachbessern. Das Gericht legte Wert darauf, dass die Länder der sozialen Integration der Straffälligen Vorrang einräumen. Nicht alle Länder taten dies, einige jedoch maßen dem Schutz der Allgemeinheit dieselbe Bedeutung bei. (nz)