Wie Deutschland Jugendgewalt begegnet05. Jan 2008 10:09  |  Gefängnis in Hamburg
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Nach einem fein gegliederten System ahndet die Justiz Straftaten von 14- bis 20-Jährigen. Im Mittelpunkt steht die erziehende Funktion von Strafe.
In der Schule gehören sie zu den Letzten. Die Eltern kümmern sich nicht, parieren sie nicht, folgen Schläge. Teenager, die so aufwachsen, gehen bald eigene Wege, schwänzen den Unterricht, hauen von zu Hause ab, die Eltern alarmieren dann die Polizei.
Die Halbwüchsigen entdecken dann bald Gewalt als Mittel, ihre Ziele zu erreichen, demütigen ihre Umgebung, um das Fehlen eines Selbstwertgefühls zu kompensieren. Spätestens dann sind auch die Eltern überfordert. Mitunter sehen sie ihren Zögling erst wieder, wenn er wegen Diebstahl, Drogen, Prügelattacken vor Gericht steht. Als niedrigste Form, eine Straftat zu ahnden, können Richter so genannte Erziehungsmaßregeln anordnen. Die Straftäter müssen sie arbeiten, in einem Heim leben oder einen sozialen Trainingskurs besuchen. Wenn derlei Maßregeln nicht ausreichen, können Gerichte so genannte Zuchtmittel anordnen. Damit soll dem Jugendlichen laut Gesetz «eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden ..., dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat». Die härteste Strafe ist hier der Jugendarrest - zwei Tage bis vier Wochen sind möglich. Zu verbüßen in speziellen Jugendarrestanstalten, nicht zu verwechseln mit den Jugendstrafanstalten.
Hintergrund: Jugendstrafrecht:Grundsätzlich gilt das Jugendrecht für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Jüngere Straftäter gelten als nicht strafmündig. Ältere bis zum Alter von einschließlich 20 Jahren gelten als Heranwachsende. Wenn sie erst die sittliche und geistige Reife eines Jugendlichen haben oder es sich bei der Tat um eine "Jugendverfehlung" handelt, werden sie nach Jugendstrafrecht beurteilt, sonst gilt das Erwachsenenstrafrecht. Was gilt, legt das jeweilige Gericht fest.JugendstrafvollzugAusländische Jugendliche |
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Dieser Jugendarrest ist aber nicht dem «Warnschussarrest» gleichzusetzen, den Unions-Vertreter wie der CDU-Vize Roland Koch fordern. Beim Warnschussarrest sollen Richter die Möglichkeit erhalten, Jugendliche, die eine Bewährungsstrafe erhielten, zugleich bis zu vier Wochen in Arrest zu schicken. Bisher kommen auf Bewährung Verurteilte sofort frei, es ist heute nicht möglich, zusätzlich Jugendarrest zu verhängen.
Das Argument der Warnschuss-Befürworter: Der betreffende Jugendliche erhalte einen Eindruck davon, was ihn im Gefängnis erwartet, was ihn abschrecke. Jedoch haben viele jugendliche Straftäter allerdings schon in Form des Jugendarrests gefängnisähnliche Verhältnisse erlebt, bevor sie eine Jugendstrafe erhalten.
Die eigentliche Jugendstrafe ist die härteste Form der Ahndung. Sie wird verhängt, «wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist». Das Mindestmaß beträgt sechs Monate Haft, das Höchstmaß fünf Jahre.
Bei Straftaten, für die im allgemeinen Strafrecht mehr als zehn Jahre Gefängnis angedroht sind, ist das Höchstmaß zehn Jahre. Für ganz gefährliche jugendliche Straftäter soll Mitte des Jahres auch die bereits für Erwachsene mögliche nachträgliche Sicherungsverwahrung in Kraft treten. Damit können besonders gefährliche Kriminelle für immer eingesperrt werden. (nz)
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