Netzeitung Logo
 
DruckenVersenden
 

Ausnahmen vom Rauchverbot

28. Dez 2007 19:47
Die Regelungen der einzelnen Länder ähneln sich. Etwa bei den Ausnahmen in der Gastronomie oder der Bußgeldhöhe bei Verstößen gibt es Unterschiede.

In fast ganz Deutschland dürfen Gäste von Kneipen, Diskotheken oder Restaurants in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Nebenräumen rauchen. Anders als Hamburg und Bremen schließt Berlin von Minderjährigen besuchte Diskotheken ausdrücklich von der Ausnahmeregelung aus. Nordrhein-Westfalen wiederum lässt neben Raucherräumen in der Gastronomie auch geschlossene Gesellschaften, vorübergehend aufgestellte Festzelte und «im Brauchtum verankerte regional typische Feste» als Ausnahmen gelten.

Dagegen hält Bayern es besonders strikt und verbietet das Rauchen in Gaststätten wie Festzelten ausnahmslos, Das heißt auch auf dem Oktoberfest. So will man «Wettbewerbsverzerrungen» vermeiden. Einzig auf geschlossenen Veranstaltungen erlaubt das Gesetz das Rauchen in bayerischen Gaststätten. Zeltwirte in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg dürfen das Rauchen weiter zulassen. (nz)

 
Drucken
VersendenSocial Bookmark Mister Wong Yigg Google del.icio.us Oneview Webnews
 
Zu weiteren Bildergalerien
Zu weiteren Bildergalerien
Zum Wissenstest

Alle Wissenstests

Zum Wissenstest

Alle Wissenstests

Zum Wissenstest
Sie müssen JavaScript aktiviert und Flash 8 installiert haben, um diese Seite in vollem Umfang nutzen zu können.
 
Zum Wissenstest

Alle Wissenstests

Live Top 5
netzeitung.de auf Ihrer iGoogle-Seite
Aus anderen Ressorts
Zur Autogazette

Geschäftsführer: Josef Depenbrock & Robert Rischke | Chefredakteurin: Domenika Ahlrichs | Impressum | Datenschutz
NZ Netzeitung GmbH · Karl-Liebknecht-Str. 29 · 10178 Berlin · Tel.: 030 23 27 6840 · Fax: 030 23 27 6874
Alle Rechte © 2008 NZ Netzeitung GmbH
 
Vermarktung: DZH Online Media Sales Group GmbH
 
IT & Security by Procado
 
[ai:ti]-Quotes&Charts: IT Future AG
Quellen der Börsendaten: IT Future AG, Standard&Poor's Comstock Inc. und weitere.