netzeitung.deBGH will Spielsüchtige besser schützen

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Casinos müssen besser kontrollieren, wer zu ihnen kommt (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Casinos müssen besser kontrollieren, wer zu ihnen kommt
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Ein Spielsüchtiger verzockte an Automaten mehr als 60.000 Euro, obwohl er sich freiwillig für alle Casinos sperren ließ. Nun hat der BGH entschieden, dass die Casinos besser kontollieren müssen, wer zu ihnen kommt.

Casinos müssen künftig gesperrten Spielsüchtigen durch wirksame Kontrollen den Zutritt zum Automatenspiel verwehren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag haben die Casinobetreiber sonst die Verluste der notorischen Spieler zu tragen. «Die Gefahren der Spielsucht sind zu groß und der Aufwand für die Casinos bei einer Kontrolle zumutbar», sagte der BGH-Senatsvorsitzende Wolfgang Schlick bei der Urteilsverkündung.

Im konkreten Fall ging es um die Schadenersatzklage eines Mannes aus Bielefeld. Der gut verdienende Vertriebsleiter hatte 1998 freiwillig eine bundesweite Spielsperre gegen sich verhängen lassen, verzockte aber in den Jahren 2000 und 2001 im Automatenspiel des Casinos Bad Oeynhausen (Nordrhein-Westfalen) mehr als 60.000 Euro. (Az: III ZR 9/07 vom 22. November 2007)

Voraussichtlich geht der Kläger nun trotzdem leer aus: Laut BGH konnten die Casinobetreiber ihre Kontrollpflicht damals noch nicht kennen, weil der BGH erst mit einem Grundsatzurteil vom Dezember 2005 «mögliche und zumutbare» Kontrollen auch beim «Kleinen Spiel» angemahnt hatte. Bisher waren nur Kontrollen beim «Großen Spiel» zwingend, also etwa bei Roulette und Black Jack, auch der BGH hatte weitergehende Pflichten der Betreiber früher abgelehnt.

Von 2008 an sieht nun ein neuer Glücksspielstaatsvertrag ohnehin eine allgemeine Kontrollpflicht für Spielbanken vor. Das Karlsruher Gericht verwies den Fall an das Oberlandesgericht Hamm zur abschließenden Klärung zurück.

Nach den Worten des BGH ist es auch beim Automatenspiel «dringend geboten, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese ihre Schutzfunktion entfalten kann». Dass eine generelle Kontrolle nicht möglich sei oder den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank beeinträchtigen könne, sei nicht ersichtlich. Damit erweitert der BGH sein Urteil von 2005. Darin hatten sie eine Kontrollpflicht zunächst für den Fall festgeschrieben, dass sich die Spieler von einem sogenannten Telecash-Gerät im Casino Geldnachschub holten. (dpa)