09. Nov 2007 19:39
Die Belange von Kindern werden bei einer Trennung der Eltern künftig stärker geschützt. Sie können schließlich nichts dafür, ob ihre Eltern verheiratet waren oder nicht.
Ein nicht verheirateter Elternteil erhält nach dem bisherigen Recht für die Betreuung des Kindes nach dessen Geburt bis zu drei Jahre lang Unterhalt, die geschiedene Mutter oder der geschiedene Vater dagegen acht Jahre lang. Das empfand nicht nur das Bundesverfassungsgericht als ungerecht und verwarf diese Regelung.Die Ungleichbehandlung entsprach auch schon längst nicht mehr der Lebenswirklichkeit: Paare haben Kinder, ohne verheiratet zu sein, trennen sich oft wieder früh, gehen neue Beziehungen ein; Kinder wachsen in sogenannten Patchwork-Familien auf, häufig auch bei einem nur noch alleinerziehenden Elternteil. Jeder Lehrer kann von solchen Verhältnissen berichten.
Wenn genügend Geld da ist, spielt das neue Recht keine Rolle. Aber sehr oft ist das eben nicht der Fall. Und die Kinder, die nichts für die Beziehung ihrer Eltern können, sind dann die Leidtragenden. Das neue Unterhaltsrecht - so die Erwartung - soll die Zahl der minderjährigen Sozialhilfe-Empfänger reduzieren. Mit der Unterhaltsrechtsreform, sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), «reagieren wir auf gesellschaftliche Veränderungen. Heute wird mehr als jede dritte Ehe geschieden, und bei der Hälfte der Scheidungen sind minderjährige Kinder betroffen. Die Rollenverteilung innerhalb der Ehe hat sich gewandelt, und neue Familienformen entstehen.»
Mit dem Gesetz will Zypries auch die beim nachehelichen Unterhalt etwas in Vergessenheit geratene Eigenverantwortung wieder in den Vordergrund rücken. Bei der Frage, ab welchem Alter der betreuende Elternteil wieder eine Arbeit aufnehmen muss, spielen künftig die bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Die Gerichte erhalten zudem mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Bislang kann einem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit gar nicht zugemutet werden, bevor das Kind acht Jahre alt ist, und eine Vollzeitbeschäftigung erst, wenn das Kind 16 Jahre alt ist. Dies wird sich ändern. Künftig kommt es immer auf den Einzelfall an.
Mit der Entscheidung des Bundestages wird eine fast unendliche Geschichte zu einem Ende gebracht. Einen ersten Anlauf für eine Reform gab es bereits unter Rot-Grün. Am 9. Mai 2005 beschloss das damalige Kabinett einen von Zypries vorgelegten Entwurf. Dieser lebte nach dem Regierungswechsel in der großen Koalition wieder auf. Am 5. April 2006 entschied das Kabinett abermals. Die Rechtspolitiker der Union zogen mit. Sachverständige begrüßten die Reform.
Aber die konservativen Familienpolitiker der Union hatten plötzlich Bedenken, der Entwurf wurde geändert. Geschiedene Ehegatten sollten weiterhin besser behandelt werden als Unverheiratete. Dann stellte aber Karlsruhe die Weichen zurück zum alten Entwurf. Die Privilegien der Ehe schafft das neue Recht nicht ab: Wer lange verheiratet war, gilt als schutzwürdig auch nach der Scheidung und wenn die Kinder aus dem Haus sind. Diese Ehegatten finden sich künftig bei den Unterhaltsansprüchen ebenfalls im zweiten Rang. Und nach wie vor gibt es nur für Geschiedene Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung des Unterhaltes. (Norbert Klaschka, dpa)