netzeitung.deDebatte um schärfere Sicherungsverwahrung

 Herausgeber: netzeitung.de

Sextäter - für immer wegsperren? (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Sextäter - für immer wegsperren?
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Nachdem ein Sexualstraftäter wegen Justizfehlern freigelassen werden muss, erwägt die Union Konsequenzen. Möglich wäre eine Verschärfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.

Der stellvertretende Vorsitzende der Unions-Fraktion im Bundestag, Wolfgang Bosbach (CDU), hat sich dafür ausgesprochen eine Verschärfung der Sicherungsverwahrung von Sexualstraftätern zu prüfen. Bosbach bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom heutigen Freitag, derzufolge ein immer wieder rückfällig gewordener Sexualstraftäter aus dem Gefängnis entlassen werden musste, obwohl er weiter als gefährlich eingestuft wird. «Wir sollten die BGH-Entscheidung zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob ergänzender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht», sagte Bosbach im Gespräch mit Netzeitung.de.

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU in Brandenburg, Sven Petke, plädierte für eine Verschärfung der Sicherungsverwahrung. Die jetzige Regelung, nach der die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur erlaubt ist, wenn sich innerhalb der Haftzeit eine neue Gefährlichkeit des Verurteilten herausstellt, sei «zynisch und inakzeptabel», sagte Petke im Gespräch mit Netzeitung.de. Auch nach einem Urteilsspruch müsse es möglich sein, Sextäter für immer wegzusperren: «Alleiniges Kriterium muss sein, ob von ihnen eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht.»

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte zuvor einen Beschluss veröffentlichten, dem zufolge ein 60-jähriger mehrfach vorbestrafter Sexualstraftäter entlassen werden muss. Der Grund: Die niedersächsische Justiz hat einen Fehler gemacht. Das hannoversche Landgericht habe 1993 die Anordnung einer Sicherungsverwahrung wohl versäumt. Doch die Sicherungsverwahrung diene nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen, stellten die Richter klar.

CDU-Politiker Petke sieht angesichts der Entscheidung dringenden Handlungsbedarf beim Bundesgesetzgeber. «Der Staat tut nicht genug, um die Öffentlichkeit vor Sextätern zu schützen», befand der Innenexperte. Ein Sexualstraftäter kann nach der jetzigen Gesetzeslage erst dann wieder in Haft genommen werden, «wenn neue Opfer auf der Strecke bleiben». Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sei daher gefordert, aktiv zu werden. Ansonsten nehme sie neue Missbrauchsfälle in Kauf.

Bosbach zeigte dagegen auch Verständnis für die BGH-Entscheidung. Er verwies dabei auf die geltende Rechtslage und betonte, dass diese rechtlichen Möglichkeiten «nur dann wirksam werden können, wenn die Gerichte von ihnen Gebrauch machen». So sei das Instrumentarium der Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren «deutlich erweitert» worden, erläuterte der CDU-Innenexperte: Es bestehe demnach die Möglichkeit, in gravierenden Fällen schon im Urteil Sicherungsverwahrung abzuordnen. Sie könne auch vorbehalten werden. «Und sie kann nachträglich verhängt werden, wenn sich erst nach der Aburteilung durch das Verhalten des Häftlings herausstellt, dass er auch nach Strafverbüßung aufgrund seines Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit bleiben wird.»

Bosbach wies zudem darauf hin, dass der Staat auch ohne das Instrument der Sicherungsverwahrung tätig werden können. So könnten auch «zur Gefahrenabwehr Maßnahmen nach dem Polizeirecht ergriffen werden», sagte er.

Die Möglichkeit, eine Sicherungsverwahrung auch nachträglich anzuordnen, wurde erst im Sommer 2004 geschaffen. Seitdem weist die Regelung auch eine Lücke auf: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist demnach nachträgliches Wegsperren untersagt, solange ein abgeurteilter Verbrecher in der Haft kein neues Tatmotiv erkennen lässt. Das aber ist äußerst selten der Fall, weshalb auch das Bundesjustizministerium schon vor längerer Zeit Korrekturbedarf sah. Doch geändert wurde bislang nichts.

Für das Web ediert von Dietmar Neuerer