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Therapie schützt vor Sicherungsverwahrung

11. Okt 2007 15:38
Sicherheitszaun an einer Haftanstalt
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Nachdem er seine wegen Mord verhängte Haft verbüßt hatte, stach er erneut auf eine Frau ein. Eine Therapie ließ ihn sein Verhalten jedoch so ändern, dass ein Gericht die bereits verhängte Sicherungsverwahrung aufhob.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines mehrfachen Gewalttäters kann dem Bundesgerichtshof zufolge abgelehnt werden, wenn der Mann aufgrund einer intensiven Therapie höchstwahrscheinlich keine Straftaten mehr begehen wird. Mit diesem am Donnerstag verkündeten Urteil bestätigte der BGH die Entscheidung, dass ein bereits in der DDR straffällig gewordener ehemaliger Häftling nicht in die Sicherungsverwahrung kommt. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 4 StR 246/07)

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Der Mann hatte noch als Jugendlicher in der DDR einen Mord begangen. Kurz nach seiner Haftentlassung stach er 1992 auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau ein, weil sie seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer enttäuschte. Er wurde erneut wegen versuchten Totschlags verurteilt. Das Landgericht Magdeburg ordnete die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Ende der Haft an, die der BGH wegen Rechtsfehlern aber wieder aufhob.

Hintergrund:
Der Rückfalltäter hatte sich in den letzten zwei Haftjahren auf eine Therapie eingelassen und sein Verhalten geändert. Nach Überzeugung mehrerer Gutachter ist er mittlerweile in der Lage, Kontrollverlust zu vermeiden. Da er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen werde, lehnte das Landgericht Magdeburg im Dezember 2006 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Mannes ab. Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wies der BGH am Donnerstag ab. (AP)
 
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