07. Sep 2007 15:25, ergänzt 16:46
Soll der Aufenthalt in einem ausländischen Terrorcamp künftig in Deutschland unter Strafe gestellt werden? Bund und Länder meinen Ja. Politiker von SPD und Grünen sehen dagegen juristische Probleme.
Hinzu komme, dass diejenigen, die bereits in solchen Lagern ausgebildet worden seien, von einer künftigen Strafnorm nicht erfasst würden. «Man wäre schon auf Informationen von Geheimdiensten angewiesen, deren Verwertbarkeit vor Gericht eher schwierig ist», sagte Beck.Gleichwohl habe er «vollstes Verständnis» für das Anliegen, bereits die Ausbildung beziehungsweise den Aufenthalt in einem Terror-Ausbildungslager unter Strafe zu stellen. «Das ist kein Abenteuer-Urlaub: Wer dort lernt, Bomben zu bauen und Menschen zu töten, stellt bereits eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen dar.»
Zuvor hatten sich die Innenminister von Bund und Länder auf ihrer Sondersitzung in Berlin darauf geeinigt, dass bestimmte Vorbereitungshandlungen für terroristische Anschläge unter Strafe gestellt werden sollen. Die Teilnahme etwa an einem Terrorcamp oder die Werbung für terroristische Aktivitäten soll demnach nicht länger straffrei sein. Die Minister gingen gemeinsam davon aus, dass die Bundesregierung in Kürze entsprechende Schritte einleiten werde.
Wie die Grünen sehen aber auch die Sozialdemokraten das Vorhaben skeptisch. Zwar sei es richtig, dass Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vom Grundsatz her prüfe, ob ein Straftatbestand für so genannte terroristische Vorbereitungshandlungen sinnvoll sei, sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Bundestag, Joachim Stünker im Gespräch mit Netzeitung.de. «Die Frage ist aber, ob man eine verfassungskonforme Regelung hinbekommt.» Der SPD-Politiker warnte vor voreiligen Schlüssen in dieser Frage: «Ein Präventions-Strafrecht kann man nicht machen», sagte er.
Konkret geht es bei den Terrorcamp-Besuchen darum, den so genannten Anti-Terror-Paragrafen 129 im Strafgesetzbuch zu ergänzen. Der 1976 eingeführte Paragraf bestraft bereits heute Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. 2002 wurde die Regelung mit einem Paragrafen 129 b auf ausländische Vereinigungen wie Al Qaeda ausgeweitet. Vorausgesetzt wird dabei aber die Existenz einer dauerhaften Gruppe mit mindestens drei Mitgliedern.
SPD-Rechtsexperte Stünker wies auf die Schwierigkeit der Beweisführung bei Terrorcamp-Besuchen hin. Die Bestrafung sei «rechtsstaatlich hochproblematisch», warnte er. Nur der Aufenthalt in einem Terrorlager könne mit dem Paragraf 129 nicht geahndet werden. Die Behörden müssten nachweisen, dass der Betroffene auch Mitglied einer terroristischen Vereinigung sei. Im Vordergrund stehe die Frage, was die Verdächtigen konkret gemacht hätten. (nz)