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BGH schränkt Einsatz verdeckter Ermittler ein

26. Jul 2007 20:17
BGH verwies Fall an Landgericht Wuppertal zurück
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Gegen heimliche Ermittlungen von Polizisten hat der Bundesgerichtshof prinzipiell nichts einzuwenden. Grundlegende Rechte der Beschuldigten müssen laut einem Urteil jedoch gewahrt bleiben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Einsatz verdeckt ermittelnder Polizisten Grenzen gesetzt. Nach einem Urteil vom Donnerstag sind solche heimlichen Ermittlungsmethoden zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen dadurch nicht grundlegende Rechte eines Beschuldigten ausgehebelt werden.

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Damit hob das Karlsruher Gericht das Urteil gegen einen Gelegenheitsarbeiter auf, der für den Tod eines Mädchens auf Mallorca verantwortlich sein soll. Ein getarnter Beamter hatte sich das Vertrauen des damals inhaftierten Verdächtigen erschlichen und diesen zu einem Geständnis gedrängt.

Dem BGH-Urteil zufolge haben die Ermittler damit grundlegende Rechte des Angeklagten, sich vor Gericht nicht selbst belasten zu müssen, «massiv verletzt». Vor seinem Geständnis hatte sich der heute 41-Jährige gegenüber der Polizei auf sein Schweigerecht berufen. Nun muss das Landgericht Wuppertal erneut über den Fall verhandeln. (Az: 3 StR 104/07 vom 26. Juli 2007)

Der Mann war wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und - unter Einbeziehung anderer Taten - zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er soll das 15-jährige Mädchen aus dem Sauerland in seiner Wohnung auf Mallorca mit Chloroform betäubt haben, was ihren Tod verursacht habe.

Im jetzt anstehenden neuen Prozess darf das Landgericht weder das anfängliche Geständnis des Angeklagten verwerten noch dessen spätere Aussagen bei der Polizei. Weil die Strafverfolger damals kaum weitere Beweise in der Hand hatten, dürfte eine neuerliche Verurteilung schwierig werden.

Geständnis darf nicht provoziert werden

Nach Darlegung des BGH ist grundsätzlich nichts einzuwenden gegen den Einsatz verdeckter Ermittler, solange diese nur «Augen und Ohren» offen hielten. Unzulässig sei dagegen, einen Verdächtigen in einer «vernehmungsähnlichen Situation» mit gezielten Nachfragen zu einem Geständnis zu drängen, wenn der Betreffende zuvor zu den Vorwürfen geschwiegen habe.

«Die Polizei darf die Vernehmung nicht verdeckt fortsetzen, wenn sie anders nicht weiterkommt», sagte der Senatsvorsitzende Klaus Tolksdorf. Aus BGH-Sicht ist niemand verpflichtet, zu seiner Verurteilung beizutragen. «Die Selbstbelastungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens», sagte Tolksdorf. Sie habe Vorrang vor der staatlichen Pflicht zur Strafverfolgung. «Die Strafverfolgung zwingt nicht zur Aufklärung der Tat um jeden Preis.»

Die Deutsche Polizeigewerkschaft nannte das Urteil «nachvollziehbar und verständlich». Zwar werde die Arbeit der Polizei dadurch nicht erleichtert. Allerdings sei das Recht des Beschuldigten zu schweigen von zentraler Bedeutung, sagte der Bundesvorsitzende Rainer Wendt.

Urlaub in verwanzter Wohnung

Im vorliegenden Fall hatte der verdeckte Ermittler den wegen einer anderen Straftat inhaftierten Angeklagten bei einem arrangierten Gefangenentransport kennen gelernt und ihn dann über mehr als ein Jahr immer wieder im Gefängnis besucht. Einen späteren Hafturlaub verbrachte der Tatverdächtige in einer Wohnung, die die Polizei gemietet und verwanzt hatte.

Dort bedrängte ihn der Ermittler, bis der Mann die Tat zugab und die Beseitigung der Leiche und der Spuren schilderte. Tags darauf wurde er festgenommen. Das mitgeschnittene Geständnis war entscheidend für die spätere Verurteilung. (dpa)

 
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