Bis zuletzt umstritten war auch die Vergütung, die die Hersteller von Kopierern oder CD-Brennern als Ausgleich für Kopien an die Urheber zahlen sollen. Bisher waren die auf den Kaufpreis aufgeschlagenen Abgaben für Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte detailliert im Gesetz geregelt. Künftig soll eine pauschale Vergütung zwischen den Herstellern von Geräten, mit denen Kopien
angefertigt werden können, und den Verwertungsgesellschaften selbst ausgehandelt werden. Die Vergütung muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen. So können auf einen CD-Rohling im Wert von einigen Cent keine Euros für Urheberrechte umgelegt werden.Künstler, Verlage, Autoren oder Plattenfirmen behalten ihre Rechte auch für die Nutzung über künftige, heute nicht bekannte Medien.
Ferner erlaubt die Novelle öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Kopien geschützter Werke dürfen auf Bestellung angefertigt und zum Beispiel per E-Mail versendet werden, wenn der Verlag nicht ein eigenes Online-Angebot zu angemessen Bedingungen bereit hält. Die Anzahl der Kopien ist aber an die Anzahl der Exemplare im Bestand geknüpft. Damit soll laut Gesetz das geistige Eigentum der Verlage geschützt werden.