Die Privatkopie bleibt erlaubt
05.07.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Während Medienverbände die Gesetzesänderung begrüßten, kritisierte die Verbraucherzentrale Bundesverband, gelegentliche Privatkopierer würden mit gewerblichen Kopierern «in einen Topf» geworfen. Auch die Linke und die Grünen beklagten das Fehlen einer «Bagatellklausel». Ohne eine Regelung, die die strafrechtliche Verfolgung weniger schweren Fälle verhindere, drohe eine «Kriminalisierung der Schulhöfe», warnte Petra Sitte von der Linksfraktion. Die deutschen Phonoverbände drohen hingegen mit einer Verfassungsklage, weil sie den Schutz geistigen Eigentums nicht ausreichend geschützt sehen.
angefertigt werden können, und den Verwertungsgesellschaften selbst ausgehandelt werden. Die Vergütung muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen. So können auf einen CD-Rohling im Wert von einigen Cent keine Euros für Urheberrechte umgelegt werden.
Künstler, Verlage, Autoren oder Plattenfirmen behalten ihre Rechte auch für die Nutzung über künftige, heute nicht bekannte Medien.
Ferner erlaubt die Novelle öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Kopien geschützter Werke dürfen auf Bestellung angefertigt und zum Beispiel per E-Mail versendet werden, wenn der Verlag nicht ein eigenes Online-Angebot zu angemessen Bedingungen bereit hält. Die Anzahl der Kopien ist aber an die Anzahl der Exemplare im Bestand geknüpft. Damit soll laut Gesetz das geistige Eigentum der Verlage geschützt werden.
Als besonders wichtig erachte man, dass die Privatkopie nach wie vor erhalten bleibt, zugleich aber auch unmissverständliche Klarstellungen im Gesetz vorgenommen wurden, die einen Missbrauch dieser Regelung künftig verhindern sollen. (dpa/AP/nz)

