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«Vertrauen erfordert Transparenz»

04. Jul 2007 17:09
SPD-Netzwerker Lange
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Der SPD-Bundestagsabgeordnete Christian Lange, Mitinitiator des «gläsernen Abgeordneten», erläutert in einem Aufsatz, dass der Wähler eigentlich schon viel früher hätte Bescheid wissen können.

Die Demokratie lebt von ihrer Glaubwürdigkeit. Nur wenn die Bürgerinnen und Bürger den von ihnen gewählten Abgeordneten vertrauen, kann der demokratische Parlamentarismus dauerhaft stabil und funktionsfähig bleiben. Die Grundvoraussetzung von Vertrauen in die Volksvertreter ist Transparenz. Deshalb war, ist und bleibt die Verschärfung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages dringend notwendig.

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Wir dürfen nicht vergessen, welchen Vertrauensverlust die Politik nicht zuletzt durch Skandale wie die Fälle um den ehemaligen Bundesvorsitzende der CDU-Sozialausschüsse (CDA), Hermann-Josef Arentz, und dem ehemaligen Generalsekretär der CDU Laurenz Meyer unmittelbar vor der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2005 erfahren hatte. Mit der nun verfassungsrechtlich abgesegneten Neuregelung werden die Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz sowie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages klarer gefasst und verschärft. Und über eben diese Verhaltensregeln hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden.

Das Gericht hatte abzuwägen zwischen einer vermeintlichen Beschränkung des Zugangs zum freien Mandat, die aufgrund der Offenlegungspflichten entstehen könnten, und der Unabhängigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundestags. Dabei hatte es insbesondere zu prüfen, ob das Zugangsrecht zum Bundestagsmandat für jene Berufsgruppen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben in unverhältnismäßiger Weise durch die Offenlegungspflichten eingeschränkt würde in dem Sinne, dass die Pflicht zur Offenlegung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten für Selbständige zum Wettbewerbsnachteil werden könnte.

Nicht ohne Verantwortung

Mit dem Urteil kann dieser wichtige Schritt der Offenlegung nun endlich vollzogen werden. Endlich wissen die Bürgerinnen und Bürger wem sie ihre Stimme geben. In seiner Begründung folgt das Gericht seiner ständigen Rechtssprechung insbesondere indem es betont, dass das Mandat im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit steht. Bereits das «Diätenurteil» des Bundesverfassungsgerichts 1975 hat festgestellt, dass das parlamentarische Mandat quasi zu einem - wenn auch temporären - Beruf geworden ist. Durch die zentrale Stellung des Mandats als Hauptbeschäftigung der Abgeordneten erklärt sich die unabhängigkeitssichernde Höhe der Diäten und wird die Wertigkeit der verfassungsrechtlichen Pflicht der Abgeordneten – Vertretung des ganzen Volkes – verdeutlicht.

Daten & Fakten: Das Stufenmodell

Nebeneinkünften sind danach ab sofort in drei Einkommensstufen zu veröffentlichen.

Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro.

Die Freiheit des Mandats wird also betont, doch sie kommt nicht ohne Verantwortung. Das freie Mandat ist innerhalb der Staatsorganisation ein wahrgenommenes Amt, seine Ausübung muss zur Wahrung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments beitragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch eindeutig festgestellt, das der Bundestag kein «ständisches Abbild des deutschen Volkes» darzustellen hat und der Haltung der Antragssteller widersprochen, Selbständige und Unternehmer seien der Prototyp des Abgeordneten. Sie sind ohnehin im deutschen Bundestag nicht unterrepräsentiert, entstammen doch aktuell 84 Bundestagsabgeordnete dieser Gruppe.

Veröffentlichung wäre möglich gewesen

Das aktuelle Urteil schafft nun Rechtssicherheit. Es trägt damit, wie das Gesetz selbst , dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz Rechnung. Auch deshalb halte ich es nach wie vor für einen schwerwiegenden Fehler, dass Bundestagspräsident Lammert die Veröffentlichung von Abgeordneten-Nebeneinkünften, trotz des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes, nach der Klage einiger Abgeordneter in Karlsruhe unterbunden hat. Denn nach der Änderung des Abgeordnetengesetzes war Lammert dafür zuständig und verpflichtet, für den Vollzug des Gesetzes zu sorgen. Damit hielt sich der Präsident mit der Nicht-Veröffentlichung der Nebeneinkünfte nicht an Recht und Gesetz. Dabei hatte Karlsruhe zuvor deutlich gemacht, dass die anhängige Organklage keine aufschiebende Wirkung habe. Das neue Abgeordnetengesetz hätte trotz Klage sehr wohl angewandt werden können.

Hätte Lammert den Willen gehabt, die Nebeneinkünfte zu veröffentlichen, so wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen. Er hatte aber offenbar politische Einwände dagegen. Dies hat er bereits in seiner Antrittsrede als Bundestagspräsident am 18. Oktober 2005 deutlich gemacht. Zitat: «Erst kürzlich hat der 15. Bundestag zum wiederholten Mal seine Verhaltensregeln fortgeschrieben, schon unter dem Vorzeichen bevorstehender vorgezogener Neuwahlen. Manches spricht nach meiner Überzeugung für einen zweiten, ruhigen Blick und die Nachjustierung sowohl bei Lücken wie auch bei Übertreibungen.»

Kein Beamtenparlament

Im Ergebnis wurde so ein wichtiger Schritt hin zu mehr Glaubwürdigkeit und Vertrauen der Bürger verschleppt. Dabei waren sämtliche Vorbehalte gegenüber dem Gesetz seit Jahrzehnten bekannt. Das Gesetz hält eindeutig fest: Nebentätigkeiten von Abgeordneten sind ausdrücklich weiter erlaubt. Forderungen nach einem generellen Verbot von Nebentätigkeiten erteilen wir eine klare Absage. Ein Verbot von Nebentätigkeiten käme einem Berufsverbot für Abgeordnete gleich bzw. wir würden ein Parlament schaffen, dem vorzugsweise nur noch Berufsbeamte angehörten – das will keiner, denn die Volksvertretung soll ja ein möglichst breites Spektrum aller Bevölkerungs- und Berufsgruppen widerspiegeln. Dafür müssen ausnahmslos alle Quellen offen gelegt werden aus denen Einkünfte aus Nebentätigkeiten bezogen werden und für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es wird also kein reines Beamtenparlament geben.

Dafür sorgt nicht zuletzt das so genannte Drei-Stufen-Modell, für das wir uns entschieden haben. (siehe Kasten) Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahrs unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Würde man genauere Zahlen nennen, könnte das gerade unter Selbstständigen zu Problemen führen, wegen der Wettbewerbssituation oder etwa spezieller Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Anwälten.

Es gilt jedoch wie vom Bundesverfassung betont: das Mandat steht im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit, es darf keine Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgen. Ausgenommen sind Spenden.

Interesseneinfluss

Abgesehen von den im Gesetz geregelten Unvereinbarkeiten bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat natürlich zulässig. So steht beispielsweise die Übernahme eines Regierungsamtes (Bundeskanzler, Bundesminister) einer Parlamentsmitgliedschaft nicht entgegen, sie entspricht vielmehr der Funktionslogik der parlamentarischen Demokratie. Denn das Regierungsamt ist Teil des mit dem Mandat verbundenen öffentlichen Amtes eines Abgeordneten. Entsprechendes gilt für die Parlamentarischen Staatssekretäre.

Auch die Wahrnehmung von parteipolitischen Aufgaben (Parteivorsitzender, Geschäftsführer, Generalsekretär) ist mit dem parlamentarischen Mandat vereinbar. Die von den Parteien aufgestellten Kandidaten werden durch Wahlen zu Mitgliedern des Parlaments. Aus der Natur der Sache ergeben sich Funktionsverschränkungen zwischen Partei und Parlament.

Ob mit oder ohne Vereinbarung einer Interessentenvertretung liegt bei Einkommen ohne Gegenleistung in jedem Fall die Vermutung eines Interesseneinflusses nahe, die mit einem freien Mandat unvereinbar ist. Hier wird das Kriterium der Verkehrsüblichkeit zu Grunde gelegt. Führt dies zu keinem Ergebnis, so ist der Begriff der Angemessenheit so auszulegen, dass ein Missbrauch unterbunden werden kann. Von einem Missbrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen.

Gegenüber dem Bundestagspräsidenten werden mit der Neuregelung die Anzeigepflichten erweitert, insbesondere um die aus Nebeneinkünften erzielten Einnahmen. Der Bürger kann also nachvollziehen, in wessen Diensten sein Abgeordneter steht. Er kann exakt sehen, von welchen Unternehmen in welcher ungefähren Höhe er Einkünfte bezieht. Damit wird die konkrete Frage beantwortet: Steht der Abgeordnete auf der Gehaltsliste eines Unternehmens oder einer Lobbygruppe? Davon können die Bürgerinnen und Bürger dann abhängig machen, ob sie diesen Abgeordneten erneut im Bundestag sehen möchten oder eben nicht.

Offenheit schafft Vertrauen

Auch Multinebentätigkeitsabgeordnete werden dadurch nicht völlig unmöglich. Die Bürger müssen nur wissen, auf welchen Gehaltslisten der Abgeordnete steht. Wenn sie ihn dann trotz zahlreicher Nebentätigkeiten wählen wollen, ist das das gute Recht des Souveräns. Doch ohne dieses Wissen ist eine informierte Wahlentscheidung nicht möglich. Die Transparenzregel räumt dadurch auch damit auf, dass Abgeordnete Zahlungen erhalten, ohne dafür gearbeitet zu haben, wie es etwa Transparency International seit langem einfordert. Wir leisten damit auch einen entscheidenden Beitrag zum Kampf gegen Korruption.

Es ist zugleich ein Schutz, denn Transparenz schützt die Betroffenen vor immer neuen Enthüllungen. Ganz klar: jeder Abgeordnete vertritt Interessen und wenn es die seines Wahlkreises sind. Kritisch wird es allerdings immer wenn er dafür bezahlt wird. Das darf niemals verdeckt geschehen. Nur Offenheit kann hier Vertrauen schaffen. Dafür sorgen auch die weiteren Regelungen. Die Angaben werden zukünftig in pauschalierter Form veröffentlicht und dazu wird ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern eingerichtet. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Präsident ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. (leicht gekürzt)

Der Wirtschaftswissenschaftler Christian Lange ist seit 1998 Bundestagsabgeordneter, 2002 wurde er Mittelstandsbeauftragter der SPD-Bundestagsfraktion. In der Fraktion ist er zudem Sprecher des Netzwerks, einer Untergruppe der sozialdemokratischen Abgeordneten.

 
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