Der in der Türkei inhaftierte PKK-Führer Abdullah Öcalan
Foto: dpa
In gleich zwei Verfahren hat das Bundesverwaltungs- gericht beschlossen, dass Sympathiebekundungen für die PKK eine Einbürgerung nicht ausschließen.
Eine Sympathiebekundung für die Arbeiterpartei Kurdistans PKK schließt eine Einbürgerung nicht aus. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig in gleich zwei Verfahren. Es verpflichtete das Land Baden-Württemberg, die beiden Kläger einzubürgern. Sie hatten 2001 eine Erklärung mit dem Titel «Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler» unterzeichnet. Die PKK wurde unter anderem von der EU als terroristische Vereinigung eingestuft.
Das Gericht erläuterte, mit der Unterzeichnung hätten die Kläger dem in der Erklärung hervorgehobenen neuen gewaltfreien Kurs der PKK zugestimmt. In dem Schreiben hieß es nach Gerichtsangaben, die PKK habe «in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt». Auch habe sie sich «mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage» eingesetzt. Weitergehende Aktivitäten für verbotene Organisationen der Kläger lägen nicht vor, beide erfüllten die anderen Voraussetzungen für eine Einbürgerung. (kna)