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Die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer

19. Feb 2007 08:49
Berufsverkehr
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Aktuell bemisst sich die Kfz-Steuer im wesentlichen nach Hubraum. Jedoch wird das überlagert durch Schadstoffklassen, die in den 90er Jahren eingeführt und dann fortentwickelt wurden.

Insoweit führten schadstoffarme Fahrzeuge auch zu erheblich ermäßigten Steuersätzen. Dazu wurden seinerzeit Steueranreize wie befristete Befreiungen eingeführt und erhebliche Steuerverschärfungen für die «Stinker». Ende 2005 liefen die bisher gültigen steuerlichen Förderungen für schadstoffarme Fahrzeuge aus.

Heute beträgt die Steuer für die Masse der Autos im günstigsten Fall (ab der Euro-Norm 4) für den «Benziner» 6,75 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter und für den Diesel-Pkw 15,44 Euro. Für ältere Fahrzeuge will der Fiskus 15,13 Euro beziehungsweise 27,35 Euro haben. Für Motorräder müssen 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum bezahlt werden, zulassungsfreie Leichtkrafträder sind steuerbefreit.

Befreit sind auch Fahrzeuge mit Elektromotoren in den ersten fünf Jahren nach der Zulassung. Anschließend sind sie wie Autos mit Wankelmotor und Lkw nach Gewicht besteuert. Für Behinderte gilt: Je nach Behinderungsgrad sind Entlastungen zwischen halber Steuer und Befreiung möglich. Auf Steuern verzichtet wird auch bei Fahrzeugen von Polizei, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Krankentransporten.

Die Kfz-Steuer ist eine Steuer der Länder, die sie zu 100 Prozent kassieren. Die jährlichen Einnahmen umfassen etwa neun Milliarden Euro. Mit der geplanten Umstellung der Steuer voll auf eine Berechnung nach dem Ausstoß von Schadstoffen und dem schädlichen Treibhausgas CO2 entfällt das bisherige Größenkriterium Hubraum: Damit sind gerade auch für Großlimousinen bei entsprechender Motoren- und Abgastechnik im Vergleich zu heute erheblich Steuern zu sparen. Umgekehrt ist für alte und auch kleine «Stinker» mit erheblichen Steueraufschlägen zu rechnen. Die Länder lehnen Einnahmeausfälle im Zuge der Neuerung ab. (dpa)

 
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