Alle anderen Beschlüsse - außer Verfassungsänderungen - fasst das Abgeordnetenhaus laut Paragraf 69 «mit einfacher Stimmenmehrheit, so weit die Verfassung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.» Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr mit Ja als mit Nein stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Wahl des Regierenden Bürgermeisters: Nur bei dieser Abstimmung werden Enthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt und faktisch als Nein-Stimmen gewertet. Deshalb wird bei der Wahl des Regierenden Bürgermeisters nach Angaben des Abgeordnetenhauses von einer Zwei-Stimmen-Mehrheit gesprochen.
Denn bereits zwei Überläufer aus dem rot-roten Regierungslager, zwei ungültige Stimmen oder Enthaltungen aus ihrer Koalition genügen, um die Mehrheit von Rot-Rot zu kippen. SPD und Linkspartei kämen dann auf 74 Stimmen, die Opposition auf 75 Stimmen (73 plus zwei). (nz)