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Wenig Zukunft für Rasterfahndung

24. Mai 2006 14:26
Gerastert: Studenten in Deutschland
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Rasterfahndung ist als Mittel zur Terrorismusbekämpfung umstritten. Mit dem jüngsten Beschluss des Verfassungsgerichts könnte diese Fahndungsart gänzlich unbrauchbar werden, so Staatsrechtler Löwer in der Netzeitung.

Von Solveig Grothe

Nach Ansicht von Staatsrechtlern hat die Rasterfahndung als Mittel zur Terrorismusbekämpfung bald ausgedient. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Montag könnte das «hervorragende Instrument» bei der Fahndung nach Terroristen zu einem «ungeeigneten Mittel» werden, sagte der Bonner Staatsrechtler Wolfgang Löwer der Netzeitung.

Das Gericht hatte den präventiven Datenvergleich als unvereinbar mit dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung erklärt, solange keine «konkrete Gefahr» bestehe. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie nach dem 11. September 2001 durchgehend bestanden habe, reicht nach Ansicht der Mehrheit des Ersten Senats für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht aus.

Weniger Zeit für Datenauswertung

Mehr in der Netzeitung:
Löwer hält die Entscheidung zwar in ihrer «Grundtendenz für richtig», teilt jedoch nicht die Einschätzung des Ersten Senats, dass es sich bei dem Datenabgleich um einen «tiefdringenden Eingriff» in ein Grundrecht handelt. Die Voraussetzung einer konkreten Bedrohungslage ist nach Ansicht Löwers für die Anordnung einer Rasterfahndung problematisch, da unklar sei, ab wann ein ausreichender Verdacht bestehe.

Die dann relativ späte Möglichkeit, eine Rasterfahndung einzuleiten, könnte das Mittel unbrauchbar machen, befürchtet Löwer: Angesichts einer konkreten Bedrohung könnte die Zeit nicht mehr ausreichen, die gerasterten Daten auszuwerten, sagte er der Netzeitung.

«Ungeeignetes Instrument»

Anders als Löwer hält Staatsrechtler Martin Kutscha von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin Rasterfahndungen grundsätzlich für entbehrlich. «Die beste Idee wäre, dieses ungeeignete Instrument ganz aus der Gesetzgebung der Länder zu streichen», sagte er der Netzeitung.

Die Rasterfahndung spiele in der Bekämpfung des Terrorismus nur eine geringe Rolle und habe auch in den 70er Jahren bei der Fahndung nach RAF-Terroristen kaum Erfolge gezeigt.

«Erfreulicher Konservatismus»

Das Urteil des Verfassungsgericht nannte Kutscha «erfreulich», weil es nicht der Argumentation von Politikern folge, «dass Freiheitsrechte im Zuge der Terrorismusbekämpfung zurückgeführt werden könnten». Es habe sich gezeigt, dass die Rasterfahndung «reiner Aktionismus» gewesen sei, bei dem «überhaupt nichts 'rausgekommen» sei. Daher sei es zu begrüßen, dass das Gericht «nicht der Terrorismushysterie zum Opfer gefallen» sei, sondern einen «erfreulichen Konservatismus» zeige.

Zustimmung zum Urteil des Verfassungsgerichts äußerte auch Peter Baumeister von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Mannheim. Die Rasterfahndung habe sich nicht als effektive Methode der Terrorbekämpfung erwiesen und «keine greifbaren Ergebnisse» gebracht. «Daher kann ich die Entscheidung des Gerichts teilen», sagte Baumeister der Netzeitung.

Keine Schläfer aufgedeckt

Im konkreten Fall hatte das Gericht einem Marokkaner aus Nordrhein-Westfalen Recht gegeben. Der Student hatte sich gegen die bundesweit koordinierte Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 gewehrt, mit der radikale Islamisten und so genannte Schläfer aufgespürt werden sollten. Nach Auffassung des Gerichts wurde der Kläger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 hatten die Landespolizeibehörden unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes eine bundesweit koordinierte Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen durchgeführt. Die Landesämter erhoben Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den Kriterien männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, (ehemaliger) Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland. Die gewonnenen Daten wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Die Rasterfahndung führte nicht dazu, dass Schläfer aufgedeckt wurden.

 
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