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Verfassungsrichter skeptisch bei Not-Abschuss

09. Nov 2005 16:24
Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Evelyn Haas
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Verfassungsrichter zeigen Verständnis für die Gegner des Luftsicherheitsgesetzes. Dass jemand anordnen würde, ein von Selbstmordattentätern gekapertes Passagierflugzeug abzuschießen, hält selbst Bundesinnenminister Schily für «faktisch nicht denkbar».

Dass ein entführtes Passagierflugzeug jemals abgeschossen wird, ist für Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) «faktisch nicht denkbar». Dennoch ließ die scheidende Bundesregierung ein Gesetz verabschieden, das ebendies erlaubt: Flugzeuge sollen aus der Luft geholt werden können, sofern deutlich wird, dass sie etwa von Terroristen gezielt in Gebäude oder Menschenmassen gelenkt würden.

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Gegen den Abschuss auf Verdacht hatten mehrere Vielflieger geklagt, das Bundesverfassungsgericht hörte Kläger und Regierende dazu an. Schily machte dabei klar, es sei eigentlich kein Szenario vorstellbar, unter denen die strengen Voraussetzungen der Regelung den Abschuss einer vollbesetzten Maschine erlauben würden.

Der Einsatz der Bundeswehr in solchen Extremfällen hält Schily jedoch für verfassungsrechtlich zulässig. Denkbar sei aber, eine entsprechende Klarstellung im Grundgesetz vorzunehmen, falls das Gericht dies für notwendig halte, räumte Schily ein.

Freiheit oder Sicherheit

Auf die Verfassungsbeschwerden der sechs Vielflieger - darunter die früheren FDP-Politiker Burkhard Hirsch und Gerhart Baum - prüft der Erste Senat die Befugnis des Verteidigungsministers, von Selbstmordattentäter entführte Flugzeuge im äußerten Fall abschießen zu lassen, um eine noch größere Katastrophe zu verhindern.

In den Verfahren geht es nach den Worten des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier um Grundsatzfragen im Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit. «Jedenfalls in dieser Schärfe neu ist die Zuspitzung dieses Konflikts auf die Existenz und das Lebensrecht des Einzelnen», sagte Papier zum Auftakt der Verhandlung. «Darf - so könnte man fragen - der Staat Leben gegen Leben abwägen und hierbei selbst unschuldige Menschen töten, um andere Menschen zu retten?»

Nicht Leben gegen Leben

Hirsch kritisierte das Gesetz als Preisgabe der Kernsätze des Rechts: «Der Staat will sich zum ersten Mal in unserer Geschichte das Recht nehmen, Menschen das Leben zu nehmen, die sich völlig rechtmäßig verhalten.» Es gehöre zu den unveräußerlichen Grundsätze unseres Staates, «dass Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf».

Schily wies diesen Vorwurf entschieden zurück. «Die Abwägung Leben gegen Leben ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig.» Der Bundestag habe diesen Grundsatz mit dem Luftsicherheitsgesetz nicht aufgegeben. Ein Abschuss sei nur dann zulässig, wenn ein schwerer und nicht anderes abwendbarer Unglücksfall unmittelbar bevorstehe und das Leben der Passagiere ohnehin besiegelt sei.

Zweck und Ziel unklar

Deutliche Kritik äußerten Richter des Ersten Senats am unklaren Wortlaut des umstrittenen Paragrafen 14 im Luftsicherheitsgesetz. Dort sei lediglich vom erlaubten Abschuss eines Flugzeugs die Rede. Die Passagiere würden nicht erwähnt, merkte Papier an. Seine Kollegin Christine Hohmann-Dennhardt bekannte, ihr werde immer unklarer, was der Gesetzgeber eigentlich habe regeln wollen.

Der Hannoveraner Staatsrechtler Hans-Peter Schneider sieht in dem Gesetz ebenfalls das Leben der Passagiere unverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Eine Abwägung Leben gegen Leben dürfe es nicht geben, sagte Schneider der Netzeitung. Sobald ein Flugzeug in der Luft sei, müsse alles Folgende dem Schicksal überlassen werden.

Ein Urteil wird erst nächstes Jahr erwartet. Gegen das Gesetz sind zudem Normenkontrollklagen Bayerns und Hessens beim Zweiten Senat des Gerichts anhängig. (nz)

 
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