Schröder, Köhler und die V-Frage
23.05.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Für den damaligen Bundespräsidenten Karl Carstens waren es, wie er selbst notierte, «die schwierigsten Wochen» seiner Amtszeit. Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) hatte im Dezember 1982 im Bundestag die Vertrauensfrage («V-Frage») gestellt und sie verloren. Doch es war eine Abstimmung, die Kohl mit seiner neuen schwarz-gelben Koalition verlieren wollte. Er strebte die Neuwahl an, um die neue Regierung von der Bevölkerung legitimieren zu lassen, nachdem die FDP die Koalition mit der SPD gebrochen und Kanzler Helmut Schmidt gestürzt hatte.
Allerdings sind sich die Staatsrechtler in Deutschland einig, dass der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage nicht spielen darf. Er kann gerade nicht wie der britische Premierminister mehr oder weniger nach Belieben einen Neuwahltermin anberaumen. Dem Bundestag steht nämlich kein Selbstauflösungsrecht zu, und auch der Kanzler kann dies nicht einfach über die Vertrauensfrage umgehen.
Deshalb wird eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung aus der Verfassung abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 1983 gerade mit Blick auf die Vertrauensfrage Kohls entschieden: «Der Bundeskanzler (...) soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren.»
Karlsruhe billigte in dem Urteil insbesondere den Hinweis von Carstens, dass nach Kohls Vorstoß alle Parteien schließlich die Auflösung des Bundestages und damit Neuwahlen gewollt hätten. Vor gut zwei Jahrzehnten reichte es der Mehrheit des Verfassungsgerichts, dass nach dem Koalitionswechsel die Verhältnisse in der FDP noch relativ unübersichtlich waren.
Heute könnte Schröder darauf verweisen, dass nach dem Wahldebakel in Nordrhein-Westfalen die Situation innerhalb der SPD, aber auch bei den Grünen, stark angespannt ist. Ein Risiko bleibt: Die Entscheidung im Bundesverfassungsgericht fiel schon 1983 denkbar knapp aus. Drei Richter schrieben Sondervoten. Die Nachfolger könnten heute die Rechtslage auch in ihrem Sinne interpretieren. (dpa)

