Nach Ansicht der Richter rechtfertigt das Tragen eines Kopftuches nicht eine fristlose Kündigung, weil dadurch das Grundrecht der Religionsfreiheit beeinträchtigt wäre. Das umfassende Grundrecht der Religionsfreiheit wiege schwerer als das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit.Sie hoben die Kündigung auf und verwiesen die Klage teilweise an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die Einzelhandelskauffrau hatte nach einem mehrjährigen Erziehungsurlaub ihrer Arbeitgeberin in einer hessischen Kleinstadt mitgeteilt, ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt und sie werde nun ein Kopftuch tragen. Die Betreiberin des Kaufhauses kündigte ihr daraufhin. Sie befürchtete wirtschaftliche Nachteile.
Die Muslimin wehrte sich und klagte.
Die Richter entschieden nun, dass der Kaufhaus-Betreiberin zuzumuten gewesen wäre, die Verkäuferin weiter in der Parfümabteilung arbeiten zu lassen und abzuwarten, ob es tatsächlich Probleme gegeben hätte. Die Befürchtung, dass das Tragen eines Kopftuches den eher konservativ eingestellten ländlichen Kundenkreis stören könnte, wies das Gericht zurück. (nz)