13.12.2001
Herausgeber: netzeitung.de
Die rechtliche Grundlage von Brechmitteleinsätzen ist weiterhin umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt dazu noch nicht vor.
Der Tod eines 19-jährigen Kameruners in Hamburg hat eine Debatte über den Einsatz von Brechmitteln ausgelöst. So ist weiterhin ungeklärt, ob die Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Einsatz ist in Paragraph 81 der Strafprozessordnung geregelt. «Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.»
Ein Richter muss den Einsatz anordnen, «bei Gefährdung des Untersuchungsergebnisses durch Verzögerung» darf dies auch ein Staatsanwalt veranlassen.
Am Donnerstag dementierte das Bundesverfassungsgericht jedoch Medienberichte, wonach Karlsruhe den Einsatz von Brechmitteln in einer Entscheidung von 1999 erlaubt habe. Das Gericht habe damals lediglich eine Verfassungsbeschwerde gegen den Brechmitteleinsatz nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht mit. Es sei jedoch nicht über die Frage entschieden worden, ob solche Maßnahmen gegen den in Artikel 2 Grundgesetz verankerten Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. (nz)