25.11.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Gericht stuft Soli als verfassungswidrig ein
Handelt es sich bei den Kosten zur deutschen Einheit um einen «langfristigen Bedarf»? Das meint zumindest ein Finanzgericht, und deshalb verstoße der Solidaritätszuschlag gegen das Grundgesetz.
Erstmals hat in Deutschland ein Gericht den Solidaritätszuschlag für die ostdeutschen Bundesländer als verfassungswidrig eingestuft. Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover verwies ein Verfahren zum Thema zur grundsätzlichen Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Die Entscheidung über die Klage eines Steuerzahlers gegen den Soli setzten die Finanzrichter bis zum Abschluss der Prüfung aus.
Die Richterin Georgia Gascard sagte zur Begründung für das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts, das tragende Motiv für die Einführung des Soli seien die Kosten für die deutsche Einheit gewesen. «Dabei handelt es sich aber um einen langfristigen Bedarf, der nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden durfte.»
Materialien aus dem GesetzgebungsverfahrenEine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag diene jedoch nach Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers aus dem Jahr 1954 nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen, betonte Gascard. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes über den Solidaritätszuschlag müsse man nicht die Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes, sondern auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren für die Artikel heranziehen, betonte die Richterin zudem.
Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nur «zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen» dienen dürfe, ergebe sich aus den Materialien. In den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes selbst findet sich dieser Hinweis nicht.
Erfolg für den Bund der Steuerzahler Vor dem Finanzgericht hatte ein 37-jähriger Angestellter aus dem Landkreis Osnabrück gegen den Bescheid seines Finanzamtes über den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 geklagt. Der Soli sei längst zum Dauerinstrument zur Beschaffung von Finanzmitteln geworden und sei daher verfassungswidrig, argumentierte auch er in seiner vom Bund der Steuerzahler unterstützten Klage. Eine Ergänzungsabgabe des Bundes müsse zwar nicht von Anfang an befristet werden, dürfe aber nur vorübergehend erhoben werden.
Die Leiterin des beklagten Finanzamtes Quakenbrück, Karin Mährlein, hielt dem entgegen, der Bund habe für die deutsche Einheit bislang mehr als eine Billion Euro aufgewendet. Jährlich kämen weiterhin rund 100 Milliarden Euro an Vereinigungslasten hinzu. Im Grundgesetz gebe es für Ergänzungsabgaben des Bundes keine zeitliche Begrenzung nach oben.
Der Bund der Steuerzahler fühlt sich durch die Entscheidung in der Auffassung bestätigt, «dass eine Ergänzungsabgabe keine Dauersteuer werden darf», wie der Präsident des Bundes, Karl Heinz Däke sagte. Das Finanzgericht habe zudem weiteren Ergänzungsabgaben einen Riegel vorgeschoben. «Die Politik sollte sich nun noch einmal intensiv mit dem Soli befassen und für ihn einen konkreten Endtermin festlegen», verlangte Däke. (dpa/AP/nz)