Gericht lässt Wechsel der Steuerklasse zu: 

netzeitung.deSteuertrick für mehr Elterngeld legal

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Ein Vater schmust mit seinem Baby (Foto: AP<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Ein Vater schmust mit seinem Baby
Foto: AP
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Der Schwangerschaftstest positiv, wenig später wechselte eine Arbeitnehmerin die Lohnsteuerklasse - und erhielt so nach der Geburt mehr Elterngeld. Recht so, beschieden Richter und wiesen eine Klage des Landes Bayern zurück.

Erwarten Ehepaare Nachwuchs, kann sich ein Lohnsteuerklassenwechsel lohnen, um später mehr Elterngeld zu erhalten. Wie der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am Donnerstag in zwei Urteilen entschied, muss der Wechsel bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden.

Es sei «nicht missbräuchlich», den Steuerklassenwechsel vorzunehmen, um später mehr Elterngeld zu erhalten, urteilten die Richter. In einem der verhandelten Fälle forderte ein Ehepaar aus dem Raum Augsburg höheres Elterngeld vom Freistaat Bayern. Nachdem die Frau erfahren hatte, dass sie schwanger war, hatte sie ihre Lohnsteuerklasse von V auf III und ihr Ehemann von III auf V gewechselt.
Bayern witterte Missbrauch
Da sich die Höhe des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet, konnte das Ehepaar wegen des Wechsels der Lohnsteuerklassen 210 Euro Elterngeld mehr beanspruchen. Der Ehemann zahlte wegen seiner jetzt ungünstigen Steuerklasse jedoch monatlich auch mehr Steuern.

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich holte er sich zu viel gezahlte Steuern wieder zurück. Der Freistaat Bayern wertete den Steuerklassenwechsel als rechtsmissbräuchlich und sah sich übervorteilt. Es habe keinen sachlichen Grund dafür gegeben. Ein Steuerklassenwechsel diene Ehepaaren dazu, möglichst nah an den Wert der zu zahlenden Steuern heranzukommen. Im vorliegenden Fall wollte man jedoch einfach mehr Sozialleistungen einstreichen.

Der 10. Senat des BSG folgte dieser Auffassung nicht. Der Lohnsteuerwechsel sei für Ehepaare eine «zulässige Gestaltungsmöglichkeit», erklärten die Richter. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels gesehen, ihn gesetzlich aber nicht verboten. (Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) (AP)