27.01.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Gleichberechtigt mit Erwachsenen: Kinder im Schlittenlift
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Kinder erhalten nur etwas mehr als die Hälfte des Hartz-IV-Geldes, das Erwachsenen zusteht. Das Bundessozialgericht hat nun denjenigen Recht gegeben, die das als verfassungswidrig ansehen.
Vier Kinder, die wegen der Höhe von Hartz-IV-Regelsätzen geklagt hatten, haben damit Erfolg gehabt: Das Bundessozialgericht (BSG) erklärte die Sätze für Kinder für verfassungswidrig.
Nach dem Gesetz erhalten sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur 60 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen, das so genannte Sozialgeld. Zum fraglichen Zeitpunkt waren das 207 Euro monatlich. Ältere Kinder bekommen 80 Prozent.
Die Kläger, die in so genannten Bedarfsgemeinschaften mit ihren Eltern leben, kritisieren, dass das Sozialgeld nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleiste.
Entscheidung in KarlsruheDer Gesetzgeber habe ohne sachlichen Grund den Regelsatz für Kinder gesenkt, obwohl Kinder einen ganz anderen Bedarf hätten, sagte Martin Reucher, Anwalt einer der Kläger. Die Kläger rügen zudem das Verfahren zur Festlegung der Regelsätze und sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen Hartz-IV-Empfängern benachteiligt würden.
In den beiden in Kassel anhängigen Verfahren hatte die Arbeitsverwaltung 2005 den Klägern eine höhere Regelleistung verweigert und als Bedarf den Regelsatz von damals 207 Euro pro Monat festgelegt. Dagegen hatten sich die Kläger zur Wehr gesetzt und waren in den Instanzen unterlegen. Die obersten deutschen Sozialrichter folgten nun den Klägern und legen die Frage dem Bundesverfassungsgerich in Karlsruhe vor. (dpa/AP/nz)