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Finanzierung der Nationaldemokraten: 

Gleichbehandlung gilt auch für die NPD

21. Nov 2008 10:30
Auch wenn sie sich gegen die Verfassung wendet, muss die NPD verfassungsgemäß bekämpft werden
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Der niedersächsische Innenminister will der NPD den Geldhahn zudrehen. Das klingt nach einem Winkelzug. Ist es auch, meint Katja Tichomirowa. Einer, der Verfassungsrechtlern Sorgen machen sollte.

Die NPD ist rassistisch, antisemitisch und verfassungsfeindlich. Kurz, sie ist eine Zumutung. Sie ist es für ihre politischen Gegner in den Landtagen von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen und neuerdings offenbar selbst für einige ihrer eigenen Anhänger.

Eine wirkliche Gefahr aber ist die NPD für alle, die Außenseiter sind in deren Ideologie vom völkischen Staat und einer in ihm organisierten überlegenen Rasse. Diese Außenseiter fallen dem Pöbel anheim, der die Parteiparolen als Aufforderung begreift und gewaltsam auf den Straße umsetzt.

Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann hat also recht, wenn er sagt, es sei unerträglich, dass sich die NPD zu 40 Prozent aus Steuermitteln finanziere. Und es ist nur ein schwacher Trost, dass von den 1,45 Millionen Euro, die die NPD in den vergangenen Jahren aus Mitteln der staatlichen Parteienfinanzierung erhielt, mindestens 700.000 Euro vom eigenen Schatzmeister veruntreut wurden und weitere 870.000 Euro der Staatskasse wegen fehlerhafter Rechenschaftsberichte und gefälschter Spendenquittungen zurückerstattet werden müssen.

Staatlicher Zuschuss steht jeder Partei zu

Schünemann hat indes unrecht, wenn er sagt, es könne nicht angehen, dass die Demokratie diejenigen finanziere, die offen ihre Abschaffung betrieben. Es geht an, denn nach geltendem Recht werden die politischen Parteien mit staatlichen Zuschüssen unterstützt, wenn sie bei einer Bundestags- oder Europawahl mindesten 0,5 Prozent der Stimmen und bei einer Landtagswahl mindestens ein Prozent der Stimmen erhalten. Diese staatliche Bezuschussung steht jeder Partei zu, also auch der NPD, so lange sie eine anerkannte politische Partei ist. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Senatsmitglieder die Verfassungsfeindlichkeit der Partei feststellt und ihr Verbot beschließt, hört die NPD als Partei auf zu existieren und ist folglich auch von staatlichen Finanzmitteln abgeschnitten.

Niedersachsens Innenminister findet das unerträglich - und sicher nicht nur er. Gemeinsam mit dem Staatsrechtler Volker Epping hat er deshalb seinen Innenminister-Kollegen einen Vorschlag unterbreitet. Er sieht eine Verfassungsänderung vor, die es erlaubt, die NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen ohne sie zuvor verbieten zu müssen. Ein De-facto-Verbot also, dass ohne einen entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auskäme.

Bundestagspräsident entscheidet

Das klingt nach einem Winkelzug und es ist auch einer. Ein Ausschluss der NPD von der staatlichen Finanzierung verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot in Artikel 21 des Grundgesetzes. Die Hürde, die genommen werden muss, um dieses Gebot außer Kraft zu setzen, haben die Urheber des Grundgesetzes hoch gesetzt, sehr hoch sogar. Das Parteienprivileg sieht vor, dass eine Partei wegen ihrer inhaltlichen Ausrichtung erst dann anderen Parteien gegenüber ungleich behandelt werden darf, wenn das Verfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

Dem Verfassungsgericht obliegt also nicht nur das Entscheidungsmonopol, es muss zudem mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden.
Dem Vorschlag Schünemanns folgend soll es dagegen künftig ausreichen, einer Partei – in diesem Fall der NPD – verfassungsfeindliche Bestrebungen nachzuweisen. Entscheiden soll das der Bundestagspräsident und zwar nach einer Sachlage, die sich aus «offenen Quellen» ergibt, also etwa dem Verfassungsschutzbericht. Der Verbotsantrag gegen die NPD war 2003 bekanntlich daran gescheitert, dass er sich auf nicht offene, nachrichtendienstliche Quellen berief.

Zumutung aus Verfassungssicht

Künftig könnte also der Bundestagspräsident Parteien von der Parteienfinanzierung ausschließen. Rechtsmittel sind zulässig. Entscheiden würde das Bundesverwaltungsgericht. Die Verfassungsänderung, die dieser Winkelzug voraussetzen würde, soll die NPD treffen. Niemand aber könnte ausschließen, dass sie in einem nächsten Fall auf andere Parteien angewandt werden würde - sagen wir, auf die Linke, die ja bereits vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Verfassungsrechtlern sollte dieser Vorschlag eine Zumutung bedeuten. Als Mitglied einer Partei ist der Bundestagspräsident keine überparteiliche Instanz, die über Maßnahmen befinden könnte, die de facto einem Parteiverbot gleichkämen. Der Vorschlag Schünemanns stieß vermutlich deshalb auf wenig Gegenliebe. Die SPD-regierten Länder wollen ein Verbot der NPD erreichen, übrigens ebenfalls mit zweifelhaften Mitteln.

Inzwischen mündet das Unbehagen der Parteien an der NPD im Ersinnen immer neuer Finten und Kunstgriffe, mit denen das Grundgesetz zu umgehen wäre. Über diese geistige Anstrengung ist den demokratischen Parteien offenbar entgangen, dass ihr Gegner dort den größten Zulauf hat, wo sie gar nicht mehr vertreten sind. In Mecklenburg-Vorpommern etwa ist die NPD in einigen ländlichen Gegenden ohne Konkurrenz.

Übernommen mit freundlicher Genehmigung der Berliner Zeitung

 
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